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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2007 der Kommission vom 16. November 2021 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen

CELEX
32021R2007
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-11-16
In force since
2021-12-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Sonderregelung“ die Sonderregelung für Steuerbefreiungen für Kleinunternehmen gemäß Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG; 2. „Mitgliedstaat der Steuerbefreiung“ den Mitgliedstaat, der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit, welche von Steuerpflichtigen, die für die Befreiung gemäß der Sonderregelung in Betracht kommen, in seinem Hoheitsgebiet bewirkt werden; 3. „Mitgliedstaat der Ansässigkeit“ den Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige, der die Sonderregelung in Anspruch nimmt, ansässig ist.

Article 2 Funktionalitäten elektronischer Schnittstellen

Die elektronische Schnittstelle im Mitgliedstaat der Ansässigkeit, über die der Steuerpflichtige gemäß Artikel 284c Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verpflichtet werden kann, eine vorherige Benachrichtigung zu übermitteln oder diese zu aktualisieren und den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen anzugeben, für die die Sonderregelung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird, bietet die Möglichkeit, die gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 sowie gemäß Artikel 284a und 284b der Richtlinie 2006/112/EG anzugebenden Informationen und deren Änderungen zu speichern.

Article 3 Automatisierter Informationsaustausch

Gemäß Artikel 21 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gestattet der Mitgliedstaat der Ansässigkeit der zuständigen Behörde anderer Mitgliedstaaten über das CCN/CSI oder über ein gleichwertiges Netz oder System den automatisierten Zugang zu den folgenden Informationen, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung erhoben und gespeichert werden: a) individuelle Nummer, mit der ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung in einem dieser anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt, gemäß Artikel 284 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG identifiziert wird; b) Name, Tätigkeit und Wirtschaftsbereich, falls zutreffend nach Artikel 284 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG, Rechtsform und Anschrift des Steuerpflichtigen; c) bei einem Wechsel des Ortes der Ansässigkeit Zeitpunkt, ab dem dieser Wechsel wirksam wird, und, falls bekannt, Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige sich niederlassen will; d) Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, für die Zwecke der vorherigen Benachrichtigung oder der Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG; e) Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt; f) Zeitpunkt des Beginns der Steuerbefreiung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige die Befreiung in Anspruch nimmt; g) Gesamtwert der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten bewirkt wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen, falls zutreffend nach Artikel 284c Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG, in dem Kalenderjahr der Benachrichtigung und in den Kalenderjahren vor der Benachrichtigung, gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG; h) Gesamtwert der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Änderungen, die je Kalenderquartal in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten bewirkt wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen, falls zutreffend nach Artikel 284c Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG, oder „0“, falls keine Lieferungen bewirkt wurden; i) Zeitpunkt, zu dem der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angegebenen Betrag übersteigt, und Gesamtwert der Lieferungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten von Beginn des laufenden Kalenderquartals bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union überschritten wurde, bewirkt wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen, falls zutreffend nach Artikel 284c Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG, oder „0“, wenn keine Lieferungen bewirkt wurden; j) Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige nicht länger Anspruch auf die Steuerbefreiung hat, und Mitgliedstaat/Mitgliedstaaten, in dem/denen die Beendigung wirksam wird, nach einer Benachrichtigung durch die Mitgliedstaaten der Steuerbefreiung gemäß Artikel 284e Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG; k) Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Steuerberechtigten, die Steuerbefreiung freiwillig zu beenden, wirksam wird, und Mitgliedstaat/Mitgliedstaaten, in dem/denen die Beendigung wirksam wird; l) Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingestellt wurden, und betroffene Mitgliedstaaten.

Article 4 Übermittlung von Informationen

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben sowie die aktualisierten Informationen betreffend die Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 167a, Titel XI Kapitel 3 und Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG, gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010. Diese Informationen werden über das von der Kommission eingerichtete Webportal übermittelt.

2 Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Befreiung die folgenden Informationen über das CCN/CSI oder über ein gleichwertiges sicheres Netz oder System binnen 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen verfügbar sind, gemäß Artikel 37a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Form einer einheitlichen elektronischen Mitteilung nach Anhang II der vorliegenden Verordnung: a) in Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Unterrichtung des betreffenden Mitgliedstaates über einen Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiung beantragt: i) vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist, ii) eine andere Nummer zur Identifizierung des Steuerpflichtigen; b) in Bezug auf die vorherige Benachrichtigung oder die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG, nachdem er dem Steuerpflichtigen gemäß Artikel 284 Absatz 5 der Richtlinie 2006/112/EG seine individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat oder ihm diese bestätigt hat: i) dem Steuerpflichtigen erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer und ii) Zeitpunkt des Beginns der Steuerbefreiung des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 904/2010; c) in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, dessen Jahresumsatz in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Betrag übersteigt: i) dem Steuerpflichtigen erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer dieses Steuerpflichtigen und ii) Zeitpunkt, zu dem der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG genannten Betrag überschritten hat; d) in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, der seinen Berichtspflichten gemäß Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht nachgekommen ist: i) dem Steuerpflichtigen erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer dieses Steuerpflichtigen und ii) die Tatsache der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen.

3 Der Mitgliedstaat der Befreiung übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit über das CCN/CSI oder über ein gleichwertiges sicheres Netz oder System gemäß Artikel 37b Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 folgende Informationen in Form einer einheitlichen elektronischen Mitteilung nach Anhang III dieser Verordnung: a) binnen 15 Werktagen nach Eingang der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen: i) vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit erteilte, in Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder, falls diese noch nicht verfügbar ist, eine andere vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit für die Zwecke der Identifizierung erteilte Nummer; ii) Information, ob der in dem fraglichen Mitgliedstaat für die Befreiung geltende, in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG genannte Schwellenwert des Jahresumsatzes im laufenden Jahr überschritten wird; iii) Information, ob die Bedingungen gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG erfüllt sind; iv) jegliches Ersuchen um zusätzliche Erläuterungen, die in Bezug auf die gemäß den Ziffern ii und iii zu übermittelnden Informationen notwendig sind; b) unverzüglich die individuelle Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und den Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige die Befreiung gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht länger in Anspruch nehmen kann; c) unverzüglich den Zeitpunkt, ab dem die Sonderregelung für Kleinunternehmen in dem Mitgliedstaat nicht länger gilt.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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