Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex85447000 (TARIC-Code 8544700010) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die folgenden Waren sind ausgenommen: i) Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind und ii) Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-Zusatzcode FTT-Gruppe: FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd Hubei Fiberhome Boxin Electronic Co., Ltd 44,0 %C696 ZTT-Gruppe: Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd Zhongtian Power Optical Cable Co., Ltd 19,7 %C697Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen31,2 %Alle übrigen Unternehmen44,0 %C999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden. Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
5 In der Zollanmeldung wird die Länge der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware in Kilometern angegeben, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vereinbar ist.
Article 2
Legt ein neuer ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise vor, so kann der Anhang geändert werden, indem dieser neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der angemessene gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz von 31,2 % gilt. Ein neuer ausführender Hersteller muss Nachweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten und c) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Article 3
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/548 der Kommission vom 29. März 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China einzustellen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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