Durchführungsverordnung (EU) 2021/2017 der Kommission vom 13. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 im Hinblick auf die Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen, die in der Union bei Meldungen nach Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben f bis i angefügt: „f) die in Meldebogen 111.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 111.00 in Anhang II bzw. Anhang IX; g) die in Meldebogen 112.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 112.00 in Anhang II bzw. Anhang IX; h) die in Meldebogen 113.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 113.00 in Anhang II bzw. Anhang IX; i) die in Meldebogen 104.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend alle in Meldebogen 101 in Anhang I genannten geografischen Gebiete der Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 114.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;“ 2. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt. 3. Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt. 4. Anhang III wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt. 5. Anhang IV wird durch Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt. 6. Anhang V wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. 7. Anhang VI wird durch Anhang VI der vorliegenden Verordnung ersetzt. 8. Anhang VII wird durch Anhang VII der vorliegenden Verordnung ersetzt. 9. Anhang VIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIII angefügt. 10. Anhang IX der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IX angefügt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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