Delegierte Verordnung (EU) 2021/2026 der Kommission vom 13. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 hinsichtlich bestimmter befristeter Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Marktstörungen im Weinsektor und hinsichtlich ihres Anwendungszeitraums
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Article 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen bei Vorhaben, die zwischen dem 4. Mai 2020 und dem 15. Oktober 2021 ausgewählt werden, 70 % der Kosten der Versicherungsprämien nicht überschreiten, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „Bei Vorhaben, die zwischen dem 16. Oktober 2021 und dem 15. Oktober 2023 ausgewählt werden, darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen 80 % der Kosten dieser Versicherungsprämien nicht überschreiten.“ 2. In Artikel 10 wird das Datum „15. Oktober 2021“ durch das Datum „15. Oktober 2022“ ersetzt.
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Oktober 2021.
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