Delegierte Verordnung (EU) 2021/2027 der Kommission vom 13. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 hinsichtlich der Abweichungen von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise im Weinsektor und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149
Text
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Article 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884
„(1 Abweichend von Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 darf die grüne Weinlese in den Jahren 2020, 2021 und 2022 das zweite Jahr oder mehr in Folge auf derselben Parzelle angewandt werden.“
Article 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149
„(1 Dient die Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit, so ist sie auf die folgenden Anteile des jeweiligen Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt: 20 %, 16 % bzw. 8 %.“
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Oktober 2021.
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