Durchführungsverordnung (EU) 2021/2037 der Kommission vom 22. November 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben und zur Führung von Aufzeichnungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung sind Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte festgelegt: a) die Arten von Aquakulturbetrieben, die ein unerhebliches Risiko darstellen und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 174 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Registrierungspflicht ausgenommen werden können; b) die Arten von Aquakulturbetrieben und Transportunternehmern, die ein geringes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen und von den Mitgliedstaaten von der in den Artikeln 186 und 188 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen ausgenommen werden können.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.
Article 3 Arten von Aquakulturbetrieben, die von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht ausgenommen werden können
Die Arten von Aquakulturbetrieben, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 174 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Registrierungspflicht ausgenommen werden können, sind folgende: a) Aquakulturbetriebe, die geschlossene Systeme sind oder die keine Abwässer direkt in natürliche Gewässer einleiten und die Aquakulturtiere nicht in andere Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offene Gewässer verbringen und die zu einer der folgenden Arten von Aquakulturbetrieben gehören: i) Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten, auf bzw. in denen Ziertiere in Aquarien oder Teichen zur Ansicht und als Heimtiere gehalten werden; ii) Restaurants, in denen Aquakulturtiere in Aquarien oder Teichen zur Ansicht gehalten und für den menschlichen Verzehr angeboten werden; iii) Betriebe, in denen Aquakulturtiere für das Gesundheitswesen und für andere ähnliche Verwendungen gehalten werden; iv) Einzelhandelsgeschäfte, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die direkt von einem zugelassenen Aquakulturbetrieb oder Gruppen von Aquakulturbetrieben beliefert werden, die gemäß Artikel 176 oder Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 („zugelassener Aquakulturbetrieb“) zugelassen sind, soweit die Tiere direkt an den endgültigen Heimtierhalter verkauft werden; v) Freizeiteinrichtungen im Freien, in denen Aquakulturtiere zu ästhetischen Zwecken oder zur Verbesserung der Wasserqualität in Teichen gehalten werden und die direkt von einem zugelassenen Aquakulturbetrieb beliefert werden; vi) Haushalte, in denen Aquakulturtiere im Freien in Teichen oder Becken nur für den persönlichen Verzehr gehalten werden und die direkt von einem zugelassenen Aquakulturbetrieb beliefert werden. b) Aquakulturbetriebe, die aus Netzkäfigen oder anderen Strukturen bestehen, in denen zur späteren Ernte für den menschlichen Verzehr zuvor wild lebende Wassertiere vorübergehend in natürlichen Gewässern gehalten werden, und zwar in derselben epidemiologischen Einheit, in der sie gefangen wurden.
Article 4 Arten von Aquakulturbetrieben und Transportunternehmern, die von den Mitgliedstaaten von bestimmten Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen ausgenommen werden können
1 Bei den Arten von Aquakulturbetrieben, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 186 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen mit allen oder einigen der Angaben in Artikel 186 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der genannten Verordnung ausgenommen werden können, handelt es sich um Aquakulturbetriebe oder Gruppen von Aquakulturbetrieben, die folgende Bedingungen erfüllen: a) sie wurden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert und b) sie verbringen Aquakulturtiere nicht in andere Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offene Gewässer.
2 Bei den Transportunternehmern, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 188 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 von den Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen mit allen oder einigen der Angaben in Artikel 188 Absatz 1 ausgenommen werden können, handelt es sich um Transportunternehmer für die folgenden Kategorien von Wassertieren, sofern die Wassertiere in verplombten, lecksicheren Behältnissen befördert werden, die vom Zeitpunkt ihrer Verladung bis zur Entladung an ihrem endgültigen Bestimmungsort ungeöffnet und unversehrt bleiben: a) Aquakulturtiere, die zu Zierzwecken bestimmt sind; b) Eier und Gameten von Wassertieren, die für Aquakulturzwecke oder zur Freisetzung in offene Gewässer bestimmt sind.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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