Verordnung (EU) 2021/2061 des Rates vom 11. November 2021 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (2021-2026)
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Article 1
Die nach dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: 1. Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren, außer Langusten und Krabben: Spanien4150 TonnenItalien600 TonnenPortugal250 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 15 Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden; 2. Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht: Spanien6000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als vier Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden; 3. Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht: Spanien Senegalesischer Seehecht3500 TonnenKalmare1450 TonnenTintenfische600 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. 4. Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen: Spanien3000 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als sechs Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. 5. Kategorie 4 — Thunfischwadenfänger (14000 Tonnen — Referenzfangmenge) Spanien17 JahreslizenzenFrankreich12 Jahreslizenzen 6. Kategorie 5 — Angel-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfänger (7000 Tonnen — Referenzfangmenge) Spanien14 JahreslizenzenFrankreich1 Jahreslizenz 7. Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge: Deutschland13038,4 TonnenFrankreich2714,6 TonnenLettland55966,6 TonnenLitauen59837,6 TonnenNiederlande64976,1 TonnenPolen27106,6 TonnenIrland8860,1 Tonnen Während der Anwendungsdauer des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen: Deutschland4Frankreich2Lettland20Litauen22Niederlande16Polen8Irland2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten. In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden. 8. Kategorie 7 — Pelagische Trawler ohne Froster Irland15000 Tonnen Werden diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen, so werden sie nach dem für jene Kategorie geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 6 übertragen. In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als zwei Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. November 2021 (Tag der Unterzeichnung des Protokolls).
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