Durchführungsverordnung (EU) 2021/2082 der Kommission vom 26. November 2021 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Modalitäten für die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Risikoklassifizierungssystems (European Risk Classification Scheme, ERCS) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2034 festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2034. Außerdem gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „ARMS-ERC-Methodik“: die Methodik, die von der ARMS-Arbeitsgruppe der Branche (Airline Risk Management Solutions, ARMS) für die Bewertung operativer Risiken entwickelt wurde; 2. „ATM“ (Air Traffic Management): Flugverkehrsmanagement im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 3. „Schweregrad „ATM (Luft)“ (ATM airborne severity score): der Teil der RAT-Methodik, mit dem die Flugbetriebsleistung des Ereignisses bewertet wird; 4. „Schweregrad „ATM (Boden)“ (ATM ground severity score): der Teil der RAT-Methodik, mit dem die Systemleistung (Verfahren, Ausrüstung und Personal) des ATM-Systems bewertet wird; 5. „Schweregrad „ATM Gesamt“ (ATM overall severity score): Schweregrad ATM (Boden) und Schweregrad ATM (Luft) in einem einzigen Schweregrad zusammengefasst; 6. „RAT-Methodik“ (Risk Analysis Tool methodology): die von Eurocontrol entwickelte Risikoanalyse-Methodik für die Klassifizierung sicherheitsrelevanter Ereignisse im ATM-Bereich; 7. „Eurocontrol“: die Europäische Organisation für Flugsicherung, die durch das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt vom 13. Dezember 1960 gegründet wurde.
Article 3 Überprüfung, Änderung und Bestätigung der Klassifizierung des Sicherheitsrisikos
1 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder die Agentur überprüft die in der jeweiligen Ereignismeldung enthaltene Sicherheitsrisikoklassifizierung im Einklang mit dem ERCS, wie es in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2034 festgelegt wurde, ändert sie erforderlichenfalls und bestätigt sie.
2 Unbeschadet Absatz 1 verwendet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder die Agentur das im Anhang dargelegte direkte Umrechnungsverfahren für die Umrechnung der auf den Methoden „4x4-ARMS-ERC“ oder „RAT ‚ATM Gesamt‘“ beruhenden Sicherheitsrisikoklassifizierung. Bei Sicherheitsrisikoklassifizierungen, die auf anderen Methoden beruhen, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder die Agentur das in Nummer 2 des Anhangs dargelegte manuelle Umrechnungsverfahren oder andere als geeignet erachtete Umrechnungsverfahren verwenden, solange eine äquivalente ERCS-Klassifizierung erreicht wird.
Article 4 Überwachung und Verbesserungen des ERCS
1 Am 31. März 2026 und danach alle fünf Jahre legt jeder Mitgliedstaat der Kommission und der Agentur einen Bericht über die Nutzung des ERCS vor.
2 Die Agentur überprüft die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 übermittelten Informationen sowie sonstige, die Umsetzung des ERCS betreffenden Informationen, die die Agentur möglicherweise erhält. Die Agentur kann bei der Überprüfung das Fachwissen des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 genannten Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten sowie das Fachwissen einschlägiger Expertengruppen berücksichtigen, sofern sie von der Agentur eingesetzt werden.
Article 5 Überwachung der Kompatibilität mit anderen Risikoklassifizierungssystemen
1 Die im Anhang beschriebenen Umrechnungsverfahren werden von der Agentur regelmäßig überprüft, damit die Aufrechterhaltung ihrer Relevanz gewährleistet ist. Bei der Überprüfung kann das Fachwissen des Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten und der einschlägigen Expertengruppen, sofern sie von der Agentur eingesetzt werden, berücksichtigt werden.
2 Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und der Agentur gegebenenfalls die Verwendung des in Nummer 2 des Anhangs genannten manuellen Umrechnungsverfahrens sowie sonstiger Umrechnungsverfahren, auf die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung Bezug genommen wird.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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