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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2106 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards

CELEX
32021R2106
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-09-28
In force since
2021-12-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Inhalt des Aufbau- und Resilienzscoreboards und Liste der gemeinsamen Indikatoren

Das Scoreboard stellt die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne in jeder der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen dar, die im Einzelnen anhand von Folgendem gemessen werden: a) Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten, die die Durchführung der Reformen und Investitionen widerspiegeln, die in den angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates festgelegt sind, indem die in zufriedenstellender Weise erreichten Etappenziele und Zielwerte aufgelistet und gezählt werden sowie der Prozentsatz an der Gesamtzahl der Etappenziele und Zielwerte ausgewiesen wird, die in diesen Durchführungsbeschlüssen des Rates festgelegt sind. In diesem Zusammenhang kann auch darüber Bericht erstattet werden, wie die Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte zur Umsetzung einschlägiger länderspezifischer Empfehlungen beiträgt; b) Ausgaben, die aus der Fazilität — auch im Rahmen jeder der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Säulen — finanziert wurden, unter Einbeziehung der Sozialausgaben nach der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2105 der Kommission festgelegten Methodik, auf der Grundlage der in den gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen angegebenen Aufschlüsselung der geschätzten Ausgaben; c) Stand der einzelnen Aufbau- und Resilienzpläne; d) Fortschritt bei der Auszahlung der finanziellen Beiträge und Darlehen; e) themenbezogene Analysen der in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen sowie Beispiele, die die Fortschritte bei der Durchführung im Rahmen der sechs Säulen veranschaulichen; f) gemeinsame Indikatoren gemäß Anhang, die für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung der Fazilität im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele zu verwenden sind.

Article 2 Berichterstattung

1 Damit das Scoreboard, einschließlich der gemeinsamen Indikatoren, zweimal jährlich konsequent und einheitlich aktualisiert wird, erstatten alle Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Semesters über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne, einschließlich der operativen Modalitäten, und über die gemeinsamen Indikatoren Bericht.

2 Die Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne werden in der Regel jedes Jahr innerhalb der Zeiträume vom 15. bis zum 30. April und vom 1. bis zum 15. Oktober vorgelegt. Der Berichtszeitraum deckt den gesamten Durchführungszeitraum des Plans ab, ggf. ab dem 1. Februar 2020.

3 Die Berichte für die Aktualisierung der gemeinsamen Indikatoren werden jedes Jahr bis zum 28. Februar bzw. 31. August vorgelegt. Der Berichtszeitraum deckt den gesamten Durchführungszeitraum des Plans ab, ggf. ab dem 1. Februar 2020 bis zu den Stichtagen 31. Dezember bzw. 30. Juni jedes Jahres.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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