Delegierte Verordnung (EU) 2021/2153 der Kommission vom 6. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Anwendung der Verordnung(EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Umfang der Tätigkeiten
Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 gelten die Tätigkeiten einer Wertpapierfirma dann als in einem solchen Umfang ausgeübt, dass der Ausfall oder die Notlage dieser Wertpapierfirma zu einem Systemrisiko führen könnte, wenn die Wertpapierfirma einen der folgenden Schwellenwerte überschreitet: a) Gesamt-Brutto-Nominalwert nicht zentral geclearter außerbörslich gehandelter Derivate in Höhe von 50 Mrd. EUR; b) Gesamtwert der Finanzinstrumente, für die eine Übernahme der Emission und/oder eine Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung durchgeführt wurde, in Höhe von 5 Mrd. EUR; c) Gesamtwert der Kredite oder Darlehen, die Anlegern für die Durchführung von Transaktionen gewährt wurden, in Höhe von 5 Mrd. EUR; d) Gesamtwert der ausstehenden Schuldverschreibungen in Höhe von 5 Mrd. EUR.
Article 2 Clearingmitglied
Wertpapierfirmen, die Clearingmitglieder sind und Clearingdienste für andere Finanzinstitute anbieten, die selbst keine Clearingmitglieder sind, werden für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 als Clearingmitglieder betrachtet.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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