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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2154 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, die geeignete Kriterien zur Ermittlung von Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R2154
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-08-13
In force since
2021-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Managementverantwortung“ bezeichnet eine Situation, in der ein Mitarbeiter einen Geschäftsbereich leitet oder in leitender Funktion eine Kontrollaufgabe wahrnimmt und dem Leitungsorgan als Ganzem, einem Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung unmittelbar rechenschaftspflichtig ist; 2. „Kontrollaufgabe“ bezeichnet eine Aufgabe, die unabhängig vom kontrollierten Geschäftsbereich wahrgenommen wird und in deren Rahmen eine objektive Bewertung oder eine Überprüfung der Risiken der Wertpapierfirma vorzunehmen oder über sie Bericht zu erstatten ist; dazu gehören unter anderem Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und internes Audit; 3. „Geschäftsbereich“ bezeichnet einen Geschäftsbereich im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Article 2 Anwendung der Kriterien

1 Wird diese Verordnung nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auf Einzelbasis angewendet, so wird die Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 4 dieser Verordnung festgelegten Kriterien anhand des individuellen Risikoprofils der Wertpapierfirma geprüft.

2 Wird diese Verordnung nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auf konsolidierter Basis angewendet, so wird die Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 4 dieser Verordnung festgelegten Kriterien anhand des individuellen Risikoprofils der Wertpapierfirma auf konsolidierter Basis geprüft.

3 Wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a auf Einzelbasis angewendet, so wird die von der Wertpapierfirma gewährte Vergütung berücksichtigt.

4 Wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a auf konsolidierter Basis angewendet, so berücksichtigt die konsolidierende Wertpapierfirma die von zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen gewährte Vergütung.

5 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird nur auf Einzelbasis angewendet.

6 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c wird auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis angewendet.

Article 3 Qualitative Kriterien

Mitarbeiter gelten als Mitarbeiter mit wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte, wenn eines oder mehrere der folgenden qualitativen Kriterien erfüllt sind: a) Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Managementfunktion; b) der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion; c) der Mitarbeiter ist Mitglied der Geschäftsleitung; d) in Wertpapierfirmen mit einer Gesamtbilanzsumme von mindestens 100 Mio. EUR, Mitarbeiter mit Managementverantwortung für Geschäftsbereiche, die mindestens eine der zulassungspflichtigen Dienstleistungen erbringen, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 bis 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind; e) der Mitarbeiter hat Managementverantwortungen für die Tätigkeiten einer Kontrollaufgabe; f) der Mitarbeiter hat Managementverantwortungen bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; g) der Mitarbeiter ist für das Management eines wesentlichen Risikos im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Wertpapierfirma verantwortlich oder ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der für das Management eines wesentlichen Risikos der Wertpapierfirma verantwortlich ist; h) in einer Wertpapierfirma, die über eine Zulassung für die Erbringung von mindestens einer der Dienstleistungen verfügt, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 bis 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind, ist der Mitarbeiter für das Management einer der folgenden Tätigkeiten verantwortlich: i) Wirtschaftsanalyse; ii) Informationstechnologie; iii) Informationssicherheit; iv) Vereinbarungen über die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Aufgaben gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission . i) im Hinblick auf Entscheidungen über die Genehmigung der Einführung neuer Produkte oder ihre Verhinderung durch sein Veto erfüllt der Mitarbeiter eines der folgenden Kriterien: i) der Mitarbeiter ist befugt, solche Entscheidungen zu treffen; ii) der Mitarbeiter ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, solche Entscheidungen zu treffen.

Article 4 Quantitative Kriterien

1 Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 gilt ein Mitarbeiter als Mitarbeiter mit wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte, wenn eines der folgenden quantitativen Kriterien erfüllt ist: a) Dem Mitarbeiter wurde eine Gesamtvergütung in Höhe von mindestens 500000 EUR im vorangegangenen Geschäftsjahr oder für das vorangegangene Geschäftsjahr gewährt; b) im Falle einer Wertpapierfirma mit mehr als 1000 Mitarbeitern gehören die Mitarbeiter zu den 0,3 % des Personals (auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet), denen innerhalb der Wertpapierfirma auf individueller Basis im vorhergehenden Geschäftsjahr oder für das vorhergehende Geschäftsjahr die höchste Gesamtvergütung gewährt wurde; c) dem Mitarbeiter wurde im vorangegangenen Geschäftsjahr oder für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung gewährt, die mindestens der niedrigsten Gesamtvergütung entspricht, die einem Mitarbeiter gewährt wurde, der eines oder mehrere der in Artikel 3 Buchstaben a, c, d, h oder i genannten Kriterien erfüllt.

2 Die in Absatz 1 genannten Kriterien gelten nicht, wenn die Wertpapierfirma zur Feststellung gelangt, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der der Mitarbeiter angehört, sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt.

3 Ob die Bedingung in Absatz 2 dieses Artikels erfüllt ist, wird anhand objektiver Kriterien beurteilt, die allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren Rechnung tragen, welche von der Wertpapierfirma herangezogen werden, um im Einklang mit Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und auf der Grundlage der Verpflichtungen und Befugnisse des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie und seiner bzw. ihrer Auswirkungen auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte — verglichen mit den Auswirkungen der beruflichen Tätigkeit von gemäß Artikel 3 dieser Verordnung ermittelten Mitarbeitern — Risiken zu ermitteln, zu steuern und zu überwachen.

4 Für die Anwendung von Absatz 2 durch eine Wertpapierfirma auf einen in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitarbeiter oder einen Mitarbeiter, dem im vorangegangenen Geschäftsjahr oder für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mindestens 750000 EUR gewährt wurde, ist die vorherige Genehmigung der für die Beaufsichtigung dieser Wertpapierfirma zuständigen Behörde erforderlich. Die zuständige Behörde erteilt die vorherige Genehmigung nur, wenn die Wertpapierfirma nachweisen kann, dass die in Absatz 2 genannte Bedingung unter Zugrundelegung der Bewertungskriterien in Absatz 3 erfüllt ist.

5 Wurde dem Mitarbeiter im vorangegangenen Geschäftsjahr oder für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von 1000000 EUR oder mehr gewährt, so erteilt die zuständige Behörde die vorherige Genehmigung nach Absatz 4 nur unter außergewöhnlichen Umständen. Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Absatzes unterrichtet die zuständige Behörde die EBA, bevor sie ihre Genehmigung in Bezug auf einen solchen Mitarbeiter erteilt. Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist von der Wertpapierfirma nachzuweisen und von der zuständigen Behörde zu prüfen. Außergewöhnliche Umstände sind Situationen, die ungewöhnlich und sehr selten sind oder weit über das Übliche hinausgehen. Die außergewöhnlichen Umstände müssen sich auf den betreffenden Mitarbeiter beziehen.

Article 5 Berechnung der gewährten Gesamtvergütung

1 Alle Beträge der variablen und der festen Vergütung werden brutto und auf der Basis von Vollzeitäquivalenten berechnet.

2 In der Vergütungspolitik der Wertpapierfirma wird das Bezugsjahr für die variable Vergütung festgelegt, das bei der Berechnung der Gesamtvergütung zugrunde gelegt wird. Dieses Bezugsjahr ist entweder das Jahr, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem die variable Vergütung gewährt wird, oder das Jahr, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, für das die variable Vergütung gewährt wird.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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