Delegierte Verordnung (EU) 2021/2168 der Kommission vom 21. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 4 Ausnahmeregelung für Unternehmer in Bezug auf die Anforderung, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung für bestimmte Arten von Betrieben zu beantragen
Abweichend von Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer folgender Arten von Betrieben nicht verpflichtet, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 96 Absatz 1 der genannten Verordnung zu beantragen: a) Betriebe, die für den Auftrieb von Equiden genutzt werden, wenn diese Tiere zu Turnieren, Rennen, Tierschauen, Trainingszwecken, kollektiven Freizeitaktivitäten oder Arbeitsmaßnahmen oder zu Zuchtzwecken zusammengeführt werden; b) Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln; c) Brütereien, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel oder weniger als 20 Stück Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; d) Geflügelbetriebe, aus denen Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, die für andere Zwecke als zur Schlachtung bestimmt sind, oder Sendungen von weniger als 20 Geflügelbruteiern in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.“
Article 80 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern
1 Unternehmer von Geflügelbetrieben und Unternehmer von Geflügelbrütereien stellen sicher, dass jedes der Bruteier, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, mit der individuellen Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs der Bruteier versehen ist.
2 Absatz 1 gilt nicht für a) Unternehmer von Geflügelbetrieben, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; b) Unternehmer von Brütereien, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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