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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R2178
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-06
In force since
2024-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Umweltziel“ eines der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele; 2. „Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht; 3. „Übergangswirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht; 4. „ermöglichende Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht; 5. „taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist, unabhängig davon, ob diese Wirtschaftstätigkeit alle in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt; 6. „nicht taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852) erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist; 7. „Vermögensverwalter“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und auf das eine der folgenden Beschreibungen zutrifft: a) ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; c) eine gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die für ihre Verwaltung keine gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat. 8. „Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und ein Vermögensverwalter, ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG ist; 9. „Nicht-Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das den in den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Offenlegungspflichten unterliegt und kein Finanzunternehmen im Sinne von Nummer 8 ist; 10. „taxonomiekonforme Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit“ eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, die die in den Abschnitten 10.1. und 10.2. in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten Kriterien erfüllt.

Article 2 Angaben von Nicht-Finanzunternehmen

1 Nicht-Finanzunternehmen legen die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung offen.

2 Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang II geliefert.

Article 3 Angaben von Vermögensverwaltern

1 Vermögensverwalter legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen III und XI der vorliegenden Verordnung offen.

2 Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang IV geliefert.

Article 4 Angaben von Kreditinstituten

1 Kreditinstitute legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen V und XI der vorliegenden Verordnung offen.

2 Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VI geliefert.

Article 5 Angaben von Wertpapierfirmen

1 Wertpapierfirmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen VII und XI der vorliegenden Verordnung offen.

2 Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VIII geliefert.

Article 6 Angaben von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

1 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen IX und XI der vorliegenden Verordnung offen.

2 Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang X geliefert.

Article 7 Für alle Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln

1 Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten werden nicht in die Berechnung von Zähler und Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

2 Derivate werden nicht in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

3 Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, werden nicht in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

4 Unbeschadet des Absatzes 1 werden ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen und von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum vollen Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der Informationen, die vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellt werden, in den Zähler einbezogen. Risikopositionen, die nicht der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen, werden nach der in den Anhängen III, V, VII und IX festgelegten Methode mit dem umsatzbasierten und dem CapEx-basierten KPI des Emittenten gewichtet und dann in den Zähler einbezogen. Hat ein Unternehmen, in das investiert wird, die ökologisch nachhaltigen Anleihen oder Schuldverschreibungen emittiert, um bestimmte festgelegte Tätigkeiten zu finanzieren, ziehen Finanzunternehmen den KPI des Unternehmens, in das investiert wird, entsprechend ab, um Doppelzählung zu vermeiden.

5 Bei einer Änderung der technischen Bewertungskriterien, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, werden die in Absatz 4 genannten Ausleihungen und Instrumente, die einem speziellen Zweck dienen und von Finanzunternehmen gehalten werden, die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte finanzieren — wenn die finanzierten Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte noch nicht an die geänderten technischen Bewertungskriterien angepasst sind — im Rahmen dieser Verordnung für eine Dauer von fünf Jahren nach Geltungsbeginn der delegierten Rechtsakte, mit denen die technischen Bewertungskriterien geändert werden, als solche gemeldet.

6 Finanzunternehmen liefern gegebenenfalls für den Zähler und für den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren eine Aufschlüsselung nach: a) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen; b) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen; c) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die in der Union niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind; d) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an den in Absatz 2 genannten Finanzunternehmen, die in der Union niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind; e) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind; f) Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind; g) Risikopositionen gegenüber und Investitionen in Derivate; h) anderen Risikopositionen und Investitionen.

7 Finanzunternehmen können zur Beurteilung der Taxonomiekonformität ihrer Risikopositionen gegenüber den in Absatz 6 Buchstaben e und f genannten Unternehmen Schätzungen verwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie abgesehen von dem in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Kriterium alle Kriterien des Artikels 3 der genannten Verordnung erfüllen. Finanzunternehmen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methode, anhand deren solche Schätzungen vorgenommen werden, wozu auch die Vorgehensweise und Forschungsmethode, die Hauptannahmen und die angewandten Vorsichtsprinzipien zählen. Hierbei ist von den Finanzunternehmen Folgendes anzugeben: a) gesondert von ihren nach dieser Verordnung angegebenen wichtigsten Leistungsindikatoren der geschätzte Anteil ihrer taxonomiekonformen Risikopositionen; b) die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Erfüllung der in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien nachzuweisen, und die Zeit, die für diesen Nachweis benötigt wurde.

Article 8 Für alle Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln

1 Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen nehmen alle in den Anhängen I, III, V, VII und XI festgelegten zusätzlichen Angaben zu den wichtigsten Leistungsindikatoren in dieselben Teile der nichtfinanziellen Erklärung auf, in denen auch diese Indikatoren enthalten sind, oder sie fügen Querverweise auf die Teile der nichtfinanziellen Erklärungen ein, in denen diese Indikatoren enthalten sind.

2 Die gemäß dieser Verordnung gelieferten Angaben betreffen den jährlichen Berichtszeitraum des dem Meldetermin vorangegangenen Kalenderjahres.

3 Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen geben in der nichtfinanziellen Erklärung die wichtigsten Leistungsindikatoren im vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum an. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der erste jährliche Berichtszeitraum das Jahr 2023.

4 In ihren Angaben verwenden Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen dieselbe Währung wie in ihren Abschlüssen. Zur Berechnung ihrer eigenen wichtigsten Leistungsindikatoren ziehen Finanzunternehmen die letzten verfügbaren Daten und wichtigsten Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien heran.

5 Für zwölf Monate nach Geltungsbeginn der nach Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Verordnungen, die die technischen Bewertungskriterien für die anderen Umweltziele enthalten, beziehen sich die wichtigsten Leistungsindikatoren nur auf die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.

Article 9 Überprüfung

1 Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2024 die Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission untersucht insbesondere, ob weitere Änderungen notwendig sind hinsichtlich der Einbeziehung von: a) Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken in den Zähler und den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen; b) Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU veröffentlichen, in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen.

2 Die Überprüfung der Risikopositionen gegenüber KMU wird mit einer Folgenabschätzung einhergehen, bei der der Verwaltungsaufwand, der Zugang zu Finanzmitteln sowie die möglichen Auswirkungen beurteilt werden, die sich für die unter diese delegierte Verordnung fallende KMU oder für KMU, die die betreffenden Angaben freiwillig liefern, aus einer möglichen Ausweitung auf Risikopositionen gegenüber KMU ergeben.

3 Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Unternehmen, die keine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 veröffentlichen, sondern die entsprechenden Angaben freiwillig liefern, können, sofern die in Absatz 2 genannte Einschätzung positiv ausfällt, ab dem 1. Januar 2025 in die Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen werden.

Article 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Ab dem 1. Januar 2022 legen Nicht-Finanzunternehmen bis zum 31. Dezember 2022 nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihrem Gesamtumsatz und ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen und liefern nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 von Anhang I genannten qualitativen Angaben.

3 Finanzunternehmen geben ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 nur Folgendes an: a) den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihren gesamten Aktiva; b) den Anteil der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva; c) den Anteil der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva; d) die in Anhang XI genannten qualitativen Angaben. Kreditinstitute geben auch den Anteil ihres Handelsportfolios und ihrer kurzfristigen Interbankenkredite an ihren gesamten Aktiva an. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geben auch den Anteil ihrer taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Nicht-Lebensversicherungsgeschäft an.

4 Die wichtigsten Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich etwaiger nach den Anhängen I und II zu liefernder Begleitinformationen werden ab dem 1. Januar 2023 bereitgestellt.

5 Die wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen, einschließlich etwaiger nach den Anhängen III, V, VII, IX und XI zu liefernder Begleitinformationen werden ab dem 1. Januar 2024 bereitgestellt. Die Abschnitte 1.2.3. und 1.2.4. von Anhang V gelten ab dem 1. Januar 2026.

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