Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zu den Funktionen der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Funktionen der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems (IMI) für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2020/1057 festgelegt.
Article 2 Allgemeine Funktionen
1 Über die mehrsprachige öffentliche Schnittstelle des IMI stehen den Unternehmen insbesondere die folgenden technischen Funktionen zur Verfügung: 1. Erstellung eines Kontos für den sicheren Zugang zum reservierten Bereich des Unternehmens; 2. Gewährleistung einer angemessenen Protokollierung der Nutzeraktivität; 3. Erfassung der Kontaktangaben des Unternehmens, der zugelassenen Nutzer, des Verkehrsleiters und der entsendeten Kraftfahrer im Konto; 4. Verwaltung der Entsendemeldungen: a) Erfassung der Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/1057; b) Übermittlung einer Entsendemeldung mit den unter Buchstabe a genannten Angaben für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten; c) Bearbeitung der Angaben in der Entsendemeldung, um diese auf dem neuesten Stand zu halten; d) Herunterladen einer Kopie einer Entsendemeldung in elektronischer Form und in einem Format, das ein Ausdrucken ermöglicht; e) Verlängerung der Entsendemeldung; f) Rücknahme der Entsendemeldung; 5. Erhalt und Bearbeitung von Unterlagenanforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2020/1057; 6. Zugriff auf und Einsichtnahme in die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermittelten Unterlagen; 7. Kommunikation mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Entsendung erfolgte; 8. Information über das Schließen der Anforderung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.
2 Die mehrsprachige öffentliche Schnittstelle des IMI bietet auch technische Funktionen, die einer oder mehreren nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die zuständige Behörden im Sinne von Artikel 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sind, Folgendes im IMI ermöglichen: a) Erhalt von Entsendemeldungen, b) Anforderung von Unterlagen nach dem Verfahren gemäß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2020/1057 und c) Eingabe des endgültigen Ergebnisses der Bewertung der Einhaltung der Entsendevorschriften durch das Unternehmen und Schließen der Anforderung.
Article 3 Funktionen im Zusammenhang mit der Unterlagenanforderung
1 Über die öffentliche Schnittstelle ist es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den die Entsendung erfolgte, möglich, beim Unternehmen die in Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 genannten Unterlagen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten vor dem Anforderungsdatum anzufordern. Die öffentliche Schnittstelle des IMI ermöglicht es dem Unternehmen, die angeforderten Unterlagen auf einmal oder gestaffelt einzureichen.
2 Werden beim Unternehmen weitere Unterlagen angefordert, die nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Anforderung waren, so berechnet die öffentliche Schnittstelle die Achtwochenfrist für die Bereitstellung der Unterlagen ab dem Datum der Anforderung weiterer Unterlagen.
3 Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht es, das Unternehmen zu informieren, wenn der Aufnahmemitgliedstaat den Niederlassungsmitgliedstaat um Amtshilfe ersucht.
4 Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats infolge eines Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/1057 hochgeladen werden, sind im Konto des Unternehmens sichtbar.
5 Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die Benachrichtigung des Unternehmens, wenn die Unterlagenanforderung geschlossen wird, mit Anzeige des endgültigen Ergebnisses nach Überprüfung der angeforderten Unterlagen durch die nationalen Behörden. Unterlagenanforderungen, die noch nicht durch die anfordernde zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats geschlossen wurden, werden 24 Monate nach dem Anforderungsdatum automatisch geschlossen.
Article 4 Funktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Daten
1 Die öffentliche Schnittstelle des IMI ermöglicht die Löschung aller Daten, die in dieser öffentlichen Schnittstelle und den Konten der Unternehmen gespeichert werden, wenn diese Daten nicht mehr für die Zwecke benötigt werden, für die sie erhoben und verarbeitet wurden. Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die Versendung einer Erinnerung bezüglich der Überprüfung und gegebenenfalls der Löschung der personenbezogenen Daten des Kraftfahrers an das Unternehmen.
2 Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die automatische Löschung der darüber übermittelten Entsendemeldungen nach dem in Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2020/1057 genannten Zeitraum von 24 Monaten.
3 Haben die Unternehmen im Rahmen einer Unterlagenanforderung Unterlagen übermittelt, so bleiben die angeforderten Unterlagen nicht länger verfügbar als für die Zwecke, zu denen sie eingeholt wurden, erforderlich und höchstens zwölf Monate nach Schließen der Unterlagenanforderung.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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