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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2205 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 hinsichtlich der Menge bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Fische mit Ursprung in Thailand, die im Rahmen des Zollkontingents 09.0706 eingeführt werden dürfen

CELEX
32021R2205
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-13
In force since
2021-12-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 847/2006

„(2 Für Unionseinfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor, andere als ganz oder in Stücken, des KN-Codes 16042050 wird ein jährliches Zollkontingent von 1054 Tonnen eröffnet, für das Zollfreiheit gilt.“

„2 423 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollkontingents von 1054 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0706 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 631 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0707 für Einfuhren mit Ursprung in allen Drittländern mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs vorgesehen.“

Article 2 Übergangsbestimmungen für den laufenden Zollkontingentszeitraum

1 Die Menge, die für den verbleibenden Teil des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits laufenden Zollkontingentszeitraums zur Verfügung steht, entspricht der Differenz zwischen der durch die vorliegende Verordnung geänderten Kontingentsmenge und der bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zugeteilten Kontingentsmenge.

2 Ist bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung das am 13. Dezember 2021 geltende Kontingent ausgeschöpft, so wird die neue verfügbare Kontingentsmenge den Marktteilnehmern in der Reihenfolge der Annahme ihrer Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmern, die ihre Erzeugnisse während des laufenden Zollkontingentszeitraums, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt haben, ohne das Zollkontingent in Anspruch zu nehmen, wird auf Antrag und soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht, die Differenz zum bereits entrichteten Zollsatz erstattet.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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