Delegierte Verordnung (EU) 2021/2223 der Kommission vom 30. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „statistische Daten“ bezeichnet Daten, die anonymisiert sind und ausschließlich für die Erstellung statistischer Berichte gemäß den Verordnungen (EU) 2017/2226 , (EU) 2018/1240 , (EU) 2018/1860 , (EU) 2018/1861 , (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden; 2. „(statistische) Berichte“ bezeichnet eine strukturierte Sammlung statistischer Daten, die vom zentralen Speicher in automatisierter Weise nach einem vorab festgelegten Regelwerk erstellt und im zentralen Speicher gespeichert werden; 3. „anpassbare Berichte“ bezeichnet statistische Berichte, die auf Grundlage der statistischen Daten im zentralen Speicher nach spezifischen, von einem Nutzer ad hoc festgelegten Regeln extrahiert und im zentralen Speicher gespeichert werden; 4. „sensible Identitätsdaten“ sind alle folgenden Daten oder eine Kombination davon, anhand derer Personen identifiziert werden können: a) Name, Vorname, Nachname, Familienname, Rufnamen, Aliasnamen einer Person, deren Daten in einem EU-Informationssystem gespeichert werden können; b) Nummer des Reisedokuments; c) Anschrift (Straße, Hausnummer); d) Telefonnummer, IP-Adresse; e) E-Mail-Adresse; f) biometrische Daten.
Article 2 Informationen, die im zentralen Speicher enthalten sein müssen
1 Die in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Daten werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung im zentralen Speicher zugänglich gemacht und gespeichert.
2 Der zentrale Speicher enthält statistische Daten, darunter auch Berichte über die Systemnutzung, damit die Funktionsweise der in Artikel 66 der Verordnung (EU) 2019/817 aufgeführten Interoperabilitätskomponenten überwacht werden kann.
3 Der zentrale Speicher enthält technische Berichte, um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und die Funktionsweise der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 durch eu-LISA überwacht werden kann.
4 Im zentralen Speicher wird eine eindeutige Referenznummer geführt, die es ermöglicht, den Abgleich von Identitätsdateien in oder zwischen den einschlägigen EU-Informationssystemen für statistische Zwecke zurückzuverfolgen. Es darf nicht möglich sein, dass diese Referenznummer zum Abrufen der zugrunde liegenden Identitätsdateien verwendet wird.
5 Mithilfe des zentralen Speichers können die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zuständigen Behörden Folgendes erhalten: a) Berichte gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Einreise-/Ausreisesystems enthalten: i) anpassbare Berichte und Statistiken über Ein- und Ausreisen, die Verweigerung der Einreise und die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen; ii) tägliche Statistiken über Aufenthaltsüberzieher, Drittstaatsangehörige, denen die Einreise verweigert wurde, Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltsgenehmigung entzogen oder verlängert wurde, und Drittstaatsangehörige, die von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind; iii) anpassbare Berichte und Statistiken über die Datenqualität gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und regelmäßige Statistiken, um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und die Funktionsweise des Einreise-/Ausreisesystems gemäß Artikel 72 Absatz 1 der vorstehenden Verordnung durch eu-LISA überwacht werden kann. b) Berichte gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) enthalten: i) tägliche Statistiken über Anzahl und Staatsangehörigkeit der Antragsteller, denen eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde, einschließlich der Gründe für die Ablehnung, sowie der Drittstaatsangehörigen, deren Reisegenehmigung für ungültig erklärt oder aufgehoben wurde; ii) anpassbare Berichte und Statistiken, um die Bewertung von Risiken in den Bereichen Sicherheit und illegale Einwanderung sowie von hohen Epidemierisiken zu verbessern, die Wirksamkeit der Grenzübertrittskontrollen zu steigern, die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Reisegenehmigungen zu unterstützen und eine faktengestützte Migrationspolitik der Union zu fördern; iii) statistische Daten zur ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 92 Absatz 4 der genannten Verordnung; iv) regelmäßige Statistiken um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und der Betrieb des ETIAS-Informationssystems nach Artikel 92 Absatz 1 der genannten Verordnung durch eu-LISA überwacht werden kann. c) Berichte nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, die die folgenden Statistiken enthalten: i) des Einreise-/Ausreisesystems, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen bei einer bestimmten Gruppe von Reisenden hindeuten; ii) des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems nach Artikel 84 der genannten Verordnung, die auf ungewöhnlich hohe Raten der Verweigerung von Reisegenehmigungen hindeuten, weil eine bestimmte Gruppe von Reisenden mit einem Sicherheitsrisiko, dem Risiko der illegalen Einwanderung oder einem hohen Epidemierisiko belastet ist; iii) des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems nach Artikel 84 der genannten Verordnung und des Einreise-/Ausreisesystems, die auf Zusammenhänge zwischen den durch das Antragsformular erhobenen Informationen und der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer durch Reisende oder der Verweigerung der Einreise hinweisen. d) Berichte nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1860 mit täglichen, monatlichen und jährlichen Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt; e) Berichte gemäß Verordnung (EU) 2018/1861, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Schengener Informationssystems enthalten: i) gemäß Artikel 60 Absatz 3 der genannten Verordnung tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt; ii) gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 jährliche Berichte über die Zahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie sowie darüber, wie oft das Schengener Informationssystem abgefragt und wie oft zwecks Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer Ausschreibung — sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt — auf das System zugegriffen wurde; iii) auf Ersuchen der Kommission regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte über die Leistungsfähigkeit des Schengener Informationssystems, seine Nutzung und den Austausch von Zusatzinformationen gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860; iv) auf Ersuchen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860; v) Berichte und Statistiken zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten, zur Berichterstattung über die Datenqualität und zur Ausarbeitung von Statistiken gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860; vi) Berichte über Probleme mit der Datenqualität gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860.
6 Die in Absatz 2 genannten technischen Berichte enthalten Statistiken über die Nutzung und Verfügbarkeit des Systems, Störfälle, seine Leistungsfähigkeit, biometrische Genauigkeit und Datenqualität sowie gegebenenfalls über noch nicht abgeschlossene Vorgänge.
7 Die vom zentralen Speicher erstellten Betriebsberichte können vom Nutzer angepasst werden, um die Filterung oder Gruppierung der Daten mithilfe eines mit dem zentralen Speicher zur Verfügung gestellten Berichterstattungstools zu ermöglichen.
8 Ein Berichtsverzeichnis wird zugänglich gemacht. Ersuchen um neue Berichte oder Änderungen an bestehenden Berichten müssen im Einklang mit den Regeln von eu-LISA für das Änderungsmanagement erfolgen.
Article 3 Datenregister und Berichterstattungstool
1 Der zentrale Speicher arbeitet mit einer technischen Lösung, durch die Daten aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und Interoperabilitätskomponenten gehostet werden.
2 Die technische Lösung enthält ein Berichterstattungstool, das so konfiguriert ist, dass es die in Artikel 2 genannten Berichte und anpassbaren Berichte erstellen, pflegen und ausführen kann.
3 Das Berichterstattungstool ermöglicht die Erstellung von Betriebsberichten und technischen Berichten sowie deren Abruf durch den Nutzer.
4 Das Berichterstattungstool ermöglicht die Bereitstellung systemübergreifender statistischer Daten und analytischer Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität, wenn dies nach dem Unionsrecht vorgesehen ist.
5 Sämtliche Berichte werden mit der technischen Lösung verwaltet. In der technischen Lösung sind geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität zu treffen, damit die Anforderungen des Sicherheitsplans gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 erfüllt werden.
6 Die technische Lösung wird am Technikstandort von eu-LISA und am Backup-Standort installiert.
Article 4 Datenextraktion
Der zentrale Speicher ruft schreibgeschützte Kopien der Daten gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 66 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/817 von den EU-Informationssystemen ab, damit er die Statistiken und Berichte gemäß den Artikeln 39 und 66 der vorstehenden Verordnung erstellen kann. Die Daten werden regelmäßig, mindestens jedoch täglich, mittels einseitiger Extraktion erhoben.
Article 5 Tool zur Datenanonymisierung
1 Die aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und Interoperabilitätskomponenten gewonnenen Daten werden mithilfe eines Datenanonymisierungstools anonymisiert. Im zentralen Speicher dürfen nur anonymisierte Daten gespeichert werden.
2 Das Tool zur Datenanonymisierung erkennt sensible Identitätsdaten in den EU-Informationssystemen und anonymisiert sie im Wege eines automatisierten Prozesses, bevor die statistischen Daten im zentralen Speicher gespeichert werden. Der Anonymisierungsprozess ist unumkehrbar.
Article 6 Zugang
1 Der Zugang zum zentralen Speicher durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete wird im Einklang mit Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1860 gewährt und geregelt.
2 Der zentrale Speicher ist für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union entsprechend ihren Zugangsrechten nach dem Unionsrecht über eine sichere Netzverbindung (TESTA) zugänglich.
3 Nur ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete der zuständigen Behörden nach Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 66 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/817 erhalten Zugang zu dem Tool nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.
4 Die zuständigen Behörden haben mithilfe von Nutzerprofilen Zugang zum zentralen Speicher. eu-LISA führt ein Verzeichnis der Nutzerprofile. Eine Behörde kann je nach ihren Zugangsrechten über mehrere Profile verfügen.
5 Der Zugriff auf den zentralen Speicher ist zu protokollieren. Die protokollierten Informationen müssen mindestens das Folgende enthalten: a) einen Zeitstempel; b) die Behörde; c) die Art des jeweiligen Berichts.
6 Auf nationaler Ebene, bei der Kommission, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und bei Europol werden Protokolle geführt, die die Identifizierung der Nutzer ermöglichen, die auf den zentralen Speicher zugreifen. eu-LISA führt Protokolle über sämtliche Zugriffsvorgänge. Die Protokolle werden ein Jahr lang im zentralen Speicher archiviert und dann automatisch gelöscht.
7 Etwaige Aufgabenkollisionen im zentralen Speicher sind zu identifizieren, und der Zugang ist nach den folgenden Prinzipien zu gewähren: a) Kenntnis nur, wenn nötig; b) Zugang mit minimaler Berechtigung; c) Aufgabentrennung.
8 In den nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 erstellten Berichten über die Datenqualität ist ein Tool enthalten, mit dem die Mitgliedstaaten eu-LISA Rückmeldungen über die Behebung der aufgetretenen Probleme geben können.
Article 7 Datenauftragsverarbeiter
Für die Zwecke der Anonymisierung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 übernimmt eu-LISA die Funktion des Datenauftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Article 8 Sonstige Aspekte des Datenschutzes und der Sicherheit
1 Die Daten des zentralen Speichers dürfen nur für Berichterstattungs- und Statistikzwecke abgefragt werden.
2 eu-LISA ergreift die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um die Integrität der Daten im zentralen Speicher zu gewährleisten. Alle Änderungen an den Daten müssen zum Zwecke der Überprüfung rückverfolgbar sein.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions