Durchführungsverordnung (EU) 2021/2224 der Kommission vom 16. November 2021 zur Festlegung der Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Datenspeicherung gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Qualitätskontrolle der in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 gespeicherten Daten festgelegt.
2 Ferner werden in der Verordnung Einzelheiten zu den gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und den Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten, insbesondere von biometrischen Daten, in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 festgelegt.
3 Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen lassen etwaige im Unionsrecht festgelegte spezifische Bestimmungen über die Datenqualität betreffend EU-Informationssysteme unberührt.
4 Die Verordnung findet auf die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 Anwendung.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Eingabedaten“ Daten, die zum Zwecke der Speicherung in einem EU-Informationssystem oder einer EU-Interoperabilitätskomponente nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 Qualitätskontrollen unterzogen werden; b) „Datenbereinigungsmechanismus“ einen Mechanismus, der Überprüfungen durchführt, um im Einklang mit dem Unionsrecht die geplante Löschung von in einem EU-Informationssystem oder einer EU-Interoperabilitätskomponente gespeicherten Daten sicherzustellen; c) „Problemerkennungsmechanismus“ einen Mechanismus, der Überprüfungen durchführt, um Daten zu ermitteln, die nicht den Datenqualitätsregeln oder -standards entsprechen; d) „Sperrregeln“ Regeln oder einen Satz von Regeln zur Messung der Konformität der Eingabedaten mit den vorgegebenen Datenanforderungen, die die Datenspeicherung, Datennutzung oder beides bedingen. Sie umfassen auch die für die einzelnen EU-Informationssysteme geltenden Datenqualitätsregeln, die erfüllt sein müssen, bevor Daten im System erfasst werden dürfen. Bei nicht mit einer Sperrregel konformen Eingabedaten wird die Erfassung und Speicherung im EU-Informationssystem bzw. in der EU-Interoperabilitätskomponente unterbunden; e) „unverbindliche Regeln“ (soft rules) Regeln oder einen Satz von Regeln zur Messung der Konformität der Eingabedaten mit den vorgegebenen Datenanforderungen, die die Relevanz der Eingabedaten, ihre optimale Nutzung oder beides bedingen. Unverbindliche Regeln unterbinden nicht die Eingabe und Speicherung nicht konformer Eingabedaten. Sie umfassen auch die für die einzelnen EU-Informationssysteme geltenden Datenqualitätsregeln, die vor der Erfassung der Daten im System erfüllt sein sollten. Nicht mit einer unverbindlichen Regel konforme Eingabedaten werden mit einer auf das Datenqualitätsproblem hinweisenden Kennzeichnung, Nachricht oder Warnmeldung im EU-Informationssystem oder in der EU-Interoperabilitätskomponente erfasst.
Article 3 Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle
1 Daten, die im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten erfasst und gespeichert werden, werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 einer automatischen Qualitätskontrolle unterzogen.
2 Daten, die in den EU-Informationssystemen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 erfasst und gespeichert werden, werden gemäß den Regeln für Datenqualitätskontrollmechanismen in diesen Systemen einer automatischen Qualitätskontrolle unterzogen.
3 Die Datenqualitätskontrollmechanismen werden gemäß den Regeln für die Datenqualitätskontrolle in diesen EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten ausgelöst.
4 Damit die Konformität der Eingabedaten mit den für diese Daten geltenden Sperrregeln oder unverbindlichen Regeln bestimmt werden kann, müssen die in Absatz 3 genannten Datenqualitätskontrollmechanismen den Bestimmungen gemäß Abschnitt 1 des Anhangs entsprechen.
5 Sollen Eingabedaten in den EU-Informationssystemen oder -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 erfasst werden, so wird mittels der Datenqualitätskontrollmechanismen anhand der Datenqualitätsstandards der einzelnen Indikatoren bewertet, inwieweit die Daten mit diesen konform sind. Nach Maßgabe dieser Bewertung weisen die Datenqualitätskontrollmechanismen den Eingabedaten nach dem Verfahren gemäß den Abschnitten 2 und 3 des Anhangs eine Datenqualitätsklassifikation zu.
6 Die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren sind Vollständigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Eindeutigkeit und Konsistenz.
7 eu-LISA implementiert die Datenqualitätsstandards für jeden Indikator gemäß den Verfahren des Artikels 5.
8 Im Einklang mit Abschnitt 4 des Anhangs prüfen die Datenbereinigungs- und Problemerkennungsmechanismen die in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 gespeicherten Daten regelmäßig auf ihre Gültigkeit und ihre Konformität mit den Qualitätsanforderungen.
Article 4 Mechanismen für die automatische Qualitätskontrolle für die Erfassung und Speicherung von Daten
1 Zur Verbesserung der Datenqualität werden Mechanismen für die automatische Datenqualitätskontrolle eingerichtet, um die Erfassung und Speicherung von Daten zu unterstützen, die den für die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 geltenden Datenqualitätsanforderungen entsprechen. Die Daten werden im Einklang mit den für diese EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten geltenden Datenqualitätsregeln erfasst und gespeichert.
2 Für die Zwecke der Erfassung von Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durch ordnungsgemäß ermächtigte Mitarbeiter führen die automatischen Qualitätskontrollmechanismen eine Prüfung anhand der gemeinsamen Qualitätsindikatoren gemäß Abschnitt 2 des Anhangs durch.
3 Die Datenqualitätskontrollmechanismen ermöglichen die Anwendung von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 betreffend die Datenqualität in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818.
Article 5 Verfahren für Datenqualitätskontrollindikatoren, -standards und -mechanismen
1 eu-LISA stellt sicher, dass die Datenqualitätsregeln dazu geeignet sind, die Ziele der EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 zu erreichen.
2 Ferner implementiert eu-LISA die Mindestqualitätsstandards für die Speicherung biometrischer Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818.
3 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berücksichtigt eu-LISA die spezifischen Anforderungen der einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818; eu-LISA wird diesbezüglich von Sachverständigen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die diese EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nutzen, beraten.
4 Folgende Datenqualitätskontrollverfahren finden Anwendung: a) eu-LISA implementiert die Datenqualitätsstandards für jeden Datenqualitätsindikator gemäß Abschnitt 2 des Anhangs. b) Den Standards für die einzelnen in Artikel 3 Absatz 6 genannten Datenqualitätsindikatoren werden Werte zugeordnet. Je nach Datenkategorie können für jeden Indikator nach Maßgabe des betreffenden Standards unterschiedliche Werte zugeordnet werden. c) Sofern erforderlich und nach Vorlage der regelmäßigen Datenqualitätsberichte gemäß Artikel 6 bewertet eu-LISA die Zweckmäßigkeit der Werte und Standards und ändert sie, falls sie nicht mehr angemessen sind. d) Sofern erforderlich und nach Vorlage der regelmäßigen Datenqualitätsberichte gemäß Artikel 6 bewertet eu-LISA die Zweckmäßigkeit der Datenqualitätskontrollmechanismen, die die Anwendung von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln ermöglichen, und ändert diese gegebenenfalls. e) Im Hinblick auf etwaige Änderungen der Datenqualitätsstandards und der zugehörigen Werte und/oder auf etwaige Entscheidungen über Datenqualitätskontrollmechanismen gemäß den Buchstaben c und d dieses Absatzes konsultiert eu-LISA die für die einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 zuständigen Beratergruppen.
5 eu-LISA stützt sich im Hinblick auf etwaige Änderungen der Werte der Datenqualitätsstandards und/oder auf etwaige Entscheidungen über Datenqualitätskontrollmechanismen auf die Bewertung der Funktionsweise der Datenqualitätskontrollmechanismen.
Article 6 Berichte über Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle und gemeinsame Datenqualitätsindikatoren gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818
1 Die in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Berichte werden vom zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 gemäß den Bestimmungen der delegierten Verordnung 2021/2222 erstellt.
2 Die Berichte enthalten keine personenbezogenen Daten und umfassen mindestens die folgenden Informationsmetriken zur Qualität der Daten, die mit einem oder mehreren zu diesen Zwecken entwickelten Tools extrahiert wurden: a) für alphanumerische und biometrische Daten, die anhand von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln bewertet werden: Konformität mit folgenden Datenqualitätsindikatoren: (1) Vollständigkeit (%); (2) Genauigkeit (%); (3) Eindeutigkeit (%); (4) Aktualität (%); (5) Datenkonsistenz (%); b) Vollständigkeit der Antragsdatensätze (%); c) Konformität der Daten mit der Klassifikation „gute Qualität“ (%); d) Konformität der Daten mit der Klassifikation „geringe Qualität“ (%); e) Ergebnisse des Datenbereinigungsmechanismus; f) Ergebnisse des Problemerkennungsmechanismus; g) Datenfelder, die häufig Qualitätsprobleme verursachen; h) Liste der 10 häufigsten Probleme für jede der unter den Buchstaben a bis g genannten Kategorien; i) die von den 10 häufigsten Qualitätsproblemen betroffenen Mitgliedstaaten.
3 eu-LISA entwickelt zentrale Kapazitäten für die Überwachung der Datenqualität und die wöchentliche Erstellung der in diesem Artikel genannten Berichte.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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