Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl, auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität — entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen — von 1,00 Megawatt oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (d. h. bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind, mit Ursprung in der VR China eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes ex73082000 (TARIC-Code 7308200011) sowie ex73089098 (TARIC-Code 7308909811) und — wenn sie als Teil einer Windkraftanlage eingeführt werden — derzeit unter dem KN-Code ex85023100 (TARIC-Codes 8502310011 und 8502310085) eingereiht werden.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenEndgültiger AntidumpingzollsatzTARIC-ZusatzcodeChinaChengxi Shipyard Co., Ltd.7,5 %C726Penglai Dajin Offshore Heavy Industry Co., Ltd.7,2 %C727Suzhou Titan New Energy Technology Co., Ltd.14,4 %7C28Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen11,2 %Siehe AnhangAlle übrigen Unternehmen19,2 %C999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Windkraftanlagen nach Artikel 1 Absatz 1 mit Ursprung in der VR China vorgelegt, so ist der unverzollte Nettopreis frei Grenze der Union der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkrafttürme in das entsprechende Feld dieser Anmeldung einzutragen. Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Antidumpingzölle gelten nur für den unverzollten Nettopreis frei Grenze der Union der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkrafttürme. Den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ist eine gültige Handelsrechnung vorzulegen. Diese muss ausreichend ausführliche Informationen enthalten, mit denen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Richtigkeit des unverzollten Nettopreises frei Grenze der Union der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkrafttürme beurteilen können. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über den unverzollten Nettopreis frei Grenze der Union, der für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkrafttürme, die als Teile einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkraftanlage eingeführt werden, angegeben wurde.
Article 3
Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Stückzahl der unter den TARIC-Codes 7308200011, 7308909811, 8502310011 und 8502310085 eingeführten Waren.
Article 4
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Nachweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware mit Ursprung in China im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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