Delegierte Verordnung (EU) 2021/2244 der Kommission vom 7. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für amtliche Kontrollen hinsichtlich der Probenahmeverfahren für Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Für die Zwecke der in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen auf Pestizidrückstände entnimmt jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Ergebnisse früherer, mehrjähriger nationaler Kontrollprogramme Proben von Lebens- und Futtermitteln in ausreichender Zahl und Bandbreite, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse für den Markt repräsentativ sind. Die Probennahme gemäß Absatz 1 erfolgt in angemessener Nähe zum Ort der Abgabe.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Dezember 2022.
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