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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung der Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Schnittstelle zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung sowie hinsichtlich der über diese Schnittstelle zu übermittelnden Daten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R2248
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-16
In force since
2022-01-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (a) „Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung“ oder „ICSMS“ das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020; (b) „Schnittstelle“ die elektronische Schnittstelle, die von der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu entwickeln ist.

Article 2 Zu übermittelnde Daten

1 Für die Zwecke der Meldung an die Marktüberwachungsbehörden über die Aussetzung der Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 müssen die zu übermittelnden Daten Folgendes umfassen: (a) einschlägige Daten aus den nationalen Zollsystemen, einschließlich Daten aus der Zollanmeldung gemäß Anhang I Abschnitt 1 dieser Verordnung; (b) zusätzliche Daten, die in die nationalen Zollsysteme gemäß Anhang I Abschnitt 2 dieser Verordnung einzugeben sind.

2 Bitten die Marktüberwachungsbehörden gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 die Zollbehörden, die Aussetzung der Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aufrechtzuerhalten, setzen sie die Zollbehörden über ihre Zustimmung zu einer solchen Überlassung in Kenntnis oder fordern sie die Zollbehörden auf, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, so müssen die zu übermittelnden Daten Folgendes umfassen: (a) die Entscheidung der Marktüberwachungsbehörden über die Zustimmung zur oder die Ablehnung der Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihren Antrag auf Aufrechterhaltung der Aussetzung gemäß Anhang II dieser Verordnung; (b) Folgemaßnahmen zu den unter Buchstabe a genannten Mitteilungen sowohl der Zollbehörden als auch der Marktüberwachungsbehörden gemäß Anhang III dieser Verordnung.

3 Für die Zwecke eines Ersuchens der Marktüberwachungsbehörden auf Aussetzung der Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Antwort der Zollbehörden werden die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten übermittelt.

Article 3 Verfahren

1 Nutzt ein Mitgliedstaat die Schnittstelle, so verbinden die Zollbehörden die nationalen Zollsysteme mit dieser Schnittstelle, prüfen die Verbindung und stellen sicher, dass die Interoperabilität der Systeme mit dieser Schnittstelle gewahrt bleibt.

2 Erfolgen Meldungen und Ersuchen gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über das ICSMS und die Schnittstelle gemäß Artikel 26 Absatz 4 der genannten Verordnung, so gelten folgende Bestimmungen: (a) Die Zollbehörden geben die zu übermittelnden Daten in ihre nationalen Zollsysteme ein, sofern diese noch nicht vorhanden sind, und genehmigen die Übermittlung dieser Daten über die Schnittstelle zum ICSMS. (b) Die Marktüberwachungsbehörden geben die zu übermittelnden Daten in das ICSMS ein und genehmigen deren Übermittlung über die Schnittstelle an die nationalen Zollsysteme der zuständigen Zollbehörden. (c) Sobald die Übermittlung der in den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Daten genehmigt wurde, werden diese Daten über die Schnittstelle an das andere System übermittelt. (d) Alle nachfolgenden Datenübermittlungen im Zusammenhang mit Meldungen und Ersuchen erfolgen über die Schnittstelle.

3 Reagieren die Marktüberwachungsbehörden nicht innerhalb der in Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Frist auf die Meldung, so übermittelt das ICSMS den nationalen Zollsystemen über die Schnittstelle eine automatische Nachricht, aus der hervorgeht, dass das Produkt zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für eine solche Überlassung erfüllt sind.

Article 4 Verarbeitung personenbezogener Daten

1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im Rahmen der Schnittstelle nur zu folgenden Zwecken erfolgen: (a) Ermöglichung des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Zollsystemen und dem ICSMS zur Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020; (b) erforderlichenfalls die Verarbeitung von Daten, um eine Angleichung der im Zoll- und Nichtzollbereich verwendeten Terminologie zu gewährleisten und dadurch den unter Buchstabe a genannten Informationsaustausch zu ermöglichen.

2 Im Rahmen der Schnittstelle dürfen personenbezogene Daten nur in Bezug auf folgende Kategorien von betroffenen Personen verarbeitet werden: (a) natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in der Zollanmeldung enthalten sind; (b) natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in den erforderlichen Unterlagen oder in jedweder anderen zusätzlichen, für die Verifizierung der Einhaltung des Unionsrechts durch die von den Zollformalitäten erfassten Produkte erforderlichen Beweisunterlage enthalten sind; (c) ermächtigte Mitarbeiter von Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden oder jedweder anderen einschlägigen Behörde oder zugelassenen Stelle, deren personenbezogene Angaben in einer der unter den Buchstaben a und b genannten Unterlagen enthalten sind; (d) Mitarbeiter der Kommission und im Namen der Kommission handelnde Drittanbieter, die mit der Schnittstelle zusammenhängende Betriebs- und Wartungsarbeiten durchführen.

3 Im Rahmen der Schnittstelle dürfen nur folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden: (a) Name und Kontaktinformationen (einschließlich Anschrift, Ländercode, E-Mail, Telefon) oder Kennnummer der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten natürlichen Personen; (b) Name, Kontaktinformationen (einschließlich Anschrift, Ländercode, E-Mail, Telefon) sowie Unterschrift der in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten ermächtigen Personen.

4 Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Umwandlung personenbezogener Daten wird anhand von Informationstechnologie-Infrastruktur durchgeführt, die sich in der Union befindet.

Article 5 Gemeinsame Verantwortlichkeit für die Schnittstelle

1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Schnittstelle ist die Kommission eine gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, und die Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

2 Die Kommission schließt mit den anderen gemeinsam Verantwortlichen eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortung, um die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen festzulegen und den Verpflichtungen gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 nachzukommen.

3 Die gemeinsam Verantwortlichen stellen sicher, dass sie (a) zusammenarbeiten, um Anträge von betroffenen Personen zeitnah zu bearbeiten; (b) sich gegenseitig in Fragen unterstützen, die die Aufdeckung von und den Umgang mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der gemeinsamen Verarbeitung betreffen; (c) die für die Inkenntnissetzung der betroffenen Personen gemäß Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 notwendigen zweckdienlichen Informationen austauschen; (d) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherstellen.

Article 6 Vertraulichkeit der Daten

Die im Einklang mit dieser Verordnung über die Schnittstelle übermittelten Daten verbleiben nicht länger als für ihre Übermittlung erforderlich an der Schnittstelle und werden von der Kommission während der Übermittlung vertraulich behandelt. Diese Daten dürfen nur für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 verwendet werden.

Article 7 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Dezember 2025.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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