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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke

CELEX
32021R2266
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-17
In force since
2022-01-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger

Die Form der Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG (im Folgenden die „Bescheinigung“) ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 2 Bezugnahme auf die Bescheinigung im Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG

Für die Bezugnahme auf die Bescheinigung im Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG sind in das Verwaltungsdokument gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission folgende Angaben aufzunehmen: a) in Feld 17 l: „Das genannte Erzeugnis wurde hergestellt von“, gefolgt von einem der folgenden Vermerke: a) „einer kleinen unabhängigen Brauerei, die Inhaberin einer Bescheinigung ist“; b) „einem kleinen unabhängigen Weinerzeuger, der Inhaber einer Bescheinigung ist“; c) „einem kleinen unabhängigen Erzeuger gegorener Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier, der Inhaber einer Bescheinigung ist“; d) „einem kleinen unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen, der Inhaber einer Bescheinigung ist“; e) „einer kleinen unabhängigen Brennerei, die Inhaberin einer Bescheinigung ist“; b) in Feld 18 e: Dokumentenart der Bescheinigung; c) in Feld 18 f: Laufende Nummer der Bescheinigung.

Article 3 Bezugnahme auf die Bescheinigung im Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG

1 Für die Bezugnahme auf die Bescheinigung im Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG sind in Feld 14 des vereinfachten Begleitdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission die laufende Nummer der Bescheinigung und die Bezeichnung „Bescheinigung für“ anzugeben, gefolgt von einem der folgenden Vermerke: a) „eine kleine unabhängige Brauerei“; b) „einen kleinen unabhängigen Weinerzeuger“; c) „einen kleinen unabhängigen Erzeuger gegorener Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier“; d) „einen kleinen unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen“; e) „eine kleine unabhängige Brennerei“.

2 Umfasst die Beförderung von Waren verschiedene alkoholische Getränke und soll die ermäßigte Verbrauchsteuer nur auf bestimmte Getränke angewendet werden, so ist die Warenbeschreibung der alkoholischen Getränke, die von dem kleinen unabhängigen Erzeuger hergestellt wurden, in Feld 14 des vereinfachten Begleitdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 anzugeben.

Article 4 Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst

Fallen kleine unabhängige Erzeuger unter die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 oder Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG und gestatten die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Ausstellung von Bescheinigungen, so sind der Status des Erzeugers und sein Jahresausstoß im Verwaltungsdokument gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung anzugeben.

Article 5 Anforderungen an das Ausfüllen des Verwaltungsdokuments im Falle der Ausstellung von Bescheinigungen für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG durch die Erzeuger selbst

1 Für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG wird der Status der kleinen unabhängigen Erzeuger in Feld 17 l des Verwaltungsdokuments gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wie folgt angegeben: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis hergestellt wurde von“, gefolgt von einem der folgenden Vermerke: a) „einer kleinen unabhängigen Brauerei“; b) „einem kleinen unabhängigen Weinerzeuger“; c) „einem kleinen unabhängigen Erzeuger gegorener Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier“; d) „einem kleinen unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen“; e) „einer kleinen unabhängigen Brennerei“.

2 Ist der Versender der alkoholischen Getränke nicht der kleine unabhängige Erzeuger, der sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt hat, so ist in Feld 17 l auch die Nummer im System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates („Verbrauchsteuernummer“) oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer („USt-IDNr“) des Erzeugers anzugeben. Die Verbrauchsteuernummer ist die für Verbrauchsteuerzwecke vergebene Nummer, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zugeteilt wurde. Die USt-IDNr gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates wird nur angegeben, wenn der kleine unabhängige Erzeuger keine Verbrauchsteuernummer hat.

3 Die Jahreserzeugung alkoholischer Getränke des kleinen unabhängigen Erzeugers ist in Feld 17 n des Verwaltungsdokuments gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben. Die Menge ist in Hektolitern anzugeben, außer bei Ethylalkohol, wo die Angabe in Hektolitern reinen Alkohols zu erfolgen hat.

Article 6 Anforderungen an das Ausfüllen des Verwaltungsdokuments im Falle der Ausstellung von Bescheinigungen für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG durch die Erzeuger selbst

Für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG sind in Feld 14 des vereinfachten Begleitdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 folgende Angaben zu machen: a) der Status des kleinen unabhängigen Erzeugers, und zwar wie folgt: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis hergestellt wurde von“, gefolgt von einem der folgenden Vermerke: a) „einer kleinen unabhängigen Brauerei“; b) „einem kleinen unabhängigen Weinerzeuger“; c) „einem kleinen unabhängigen Erzeuger gegorener Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier“; d) „einem kleinen unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen“; e) „einer kleinen unabhängigen Brennerei“; b) der Jahresausstoß in Hektolitern, mit Ausnahme von Ethylalkohol, der in Hektolitern reinen Alkohols anzugeben ist; c) die Verbrauchsteuernummer oder USt-IDNr des kleinen unabhängigen Erzeugers, der sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt hat, gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung, wenn der Versender der alkoholischen Getränke nicht der Erzeuger ist; d) die Warenbeschreibung der alkoholischen Getränke, die von dem kleinen unabhängigen Erzeuger hergestellt wurden, wenn die Beförderung von Waren verschiedene alkoholische Getränke umfasst und die ermäßigte Verbrauchsteuer nur auf bestimmte Getränke angewandt werden soll.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Relations

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