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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/2280 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates

CELEX
32021R2280
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-16
In force since
2022-01-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Article 5c Zweck der Transaktion

1 Der Zweck der Transaktion ist mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX dieser Verordnung anzugeben.

2 Bei einer Ausfuhrgenehmigung wird der Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion durch die Art der Transaktion zwischen dem Ausführer und dem Einführer bestimmt. Bei einer Wiederausfuhrbescheinigung wird der Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion durch die Art der Transaktion zwischen dem Wiederausführer und dem Einführer bestimmt. Der Code gibt den Grund an, aus dem ein Austausch oder eine Beförderung von einem oder mehreren Exemplaren zwischen Ausführer und Einführer oder zwischen Wiederausführer und Einführer stattfindet.

3 Bei einer Einfuhrgenehmigung oder einer Bescheinigung für die Einbringung aus dem Meer wird der Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion durch die beabsichtigte Nutzung der Exemplare durch den Einführer bestimmt. Der Code gibt den Grund an, aus dem der Einführer das Exemplar angefordert hat oder erhält.

4 Werden eine Ausfuhrgenehmigung und eine Einfuhrgenehmigung bzw. eine Wiederausfuhrbescheinigung und eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt, so kann der auf der Einfuhrgenehmigung angegebene Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion von dem auf der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung angegebenen Code abweichen.“

Article 3 Übergangsbestimmung zur Frist für die Ausstellung bestimmter Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97

In Abweichung von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 beträgt die Frist für die Entscheidung über die Ausstellung von Bescheinigungen bei Anträgen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 betreffend Elefanten-Elfenbein, die zwischen dem 19. Januar 2022 und dem 19. Januar 2023 gestellt werden, drei Monate.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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