Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Meldestichtage
1 Die in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung genannten Informationen werden mit Stand an folgenden Meldestichtagen gemeldet: a) vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember; b) jährliche Meldungen: 31. Dezember.
2 Die in Absatz 1 genannten Meldestichtage können angepasst werden, wenn Wertpapierfirmen ihre Finanzinformationen nach nationalem Recht auf der Grundlage des Geschäftsjahresabschlusses melden dürfen, das vom Kalenderjahr abweicht, sodass die vierteljährlichen Meldungen dieser Informationen alle drei Monate entsprechend dem Geschäftsjahr und die jährliche Meldung entsprechend dem Geschäftsjahresabschluss erfolgt.
Article 2 Einreichungstermine
1 Die in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen werden zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss übermittelt: a) vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar; b) jährliche Meldungen: 11. Februar.
2 Ist der Meldetermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so ist der Einreichungstermin für die Meldung der darauffolgende Arbeitstag.
3 Melden Wertpapierfirma ihre Informationen zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.
4 Wertpapierfirmen können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Für die Zwecke dieses Artikels sind „ungeprüfte Zahlen“ Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.
5 Korrekturen an den übermittelten Meldungen sind den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.
Article 3 Erfüllung der Meldepflichten auf Einzelbasis
Zur Einhaltung der Meldepflichten auf Einzelbasis gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 melden die Wertpapierfirmen die in den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung festgelegten Informationen in den dort angegebenen Intervallen.
Article 4 Anwendung der Meldepflichten auf konsolidierter Basis
Zur Einhaltung der Meldepflichten in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis melden die Wertpapierfirmen die in den Artikeln 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung festgelegten Informationen in den dort angegebenen Intervallen.
Article 5 Format und Intervalle der Meldungen von Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind
1 Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, melden die in Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 geforderten Informationen mithilfe der in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Meldebögen unter Beachtung der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.
2 Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die Anforderungen für den RtM-K-Faktor auf der Grundlage von K-NPR im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bestimmen, melden die in den Meldebögen C 18.00 bis C 24.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang II Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.
3 Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die in Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in dem Meldebogen C 34.02 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang II Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.
4 Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die in Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in dem Meldebogen C 25.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang II Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.
Article 6 Format und Intervalle der Meldungen von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen
1 Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen melden die in den Meldebögen des Anhangs III dieser Verordnung festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in jährlichen Intervallen. Wertpapierfirmen, die die in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, sind von der Verpflichtung zur Übermittlung der im Meldebogen IF 09.01 des Anhangs III dieser Verordnung festgelegten Informationen befreit.
Article 7 Format und Intervalle der Meldungen von Unternehmen, die unter die Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen
Abweichend von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung melden Unternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, die unter die Anwendung des genannten Artikels fallen, die in den Meldebögen des Anhangs VIII dieser Verordnung festgelegten Informationen unter Beachtung der im Anhang IX dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.
Article 8 Datengenauigkeit und Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung
1 Die Wertpapierfirmen übermitteln die in dieser Verordnung genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln in Anhang V ebenso wie Folgendes: a) Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen. b) Numerische Werte werden als Fakten gemäß den folgenden Standards übermittelt: i) Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen. ii) Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen. iii) Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.
2 Die Wertpapierfirmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Wertpapierfirma sind, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.
3 Die von den Wertpapierfirmen auf der Grundlage dieser Verordnung übermittelten Informationen werden durch folgende Angaben ergänzt: a) den Meldestichtag und die Bezugsperiode, b) die Meldewährung, c) den Rechnungslegungsstandard, d) die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts, e) den Konsolidierungskreis.
Article 9 Offenlegungsgrundsätze
1 Die gemäß dieser Verordnung offenzulegenden Informationen unterliegen den folgenden Grundsätzen: a) Offenlegungen unterliegen dem gleichen Niveau der internen Prüfung, das für die in den Abschlüssen der Wertpapierfirmen enthaltenen Geschäftsberichte gilt. b) Offenlegungen sind klar und werden in einer für die Nutzer verständlichen Form vorgelegt und über ein zugängliches Medium mitgeteilt. Wichtige Meldungen werden hervorgehoben und sind leicht auffindbar. Komplexe Themen werden in einer einfachen Sprache erläutert. Zusammengehörige Informationen werden zusammen vorgelegt. c) Offenlegungen sind aussagekräftig und über Zeiträume hinweg konsistent, damit Nutzer der Informationen diese über die Offenlegungszeiträume hinweg vergleichen können. d) Quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Erklärung und andere ergänzende Informationen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen diese verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine bestimmte Offenlegung gegenüber den in vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen wesentliche Änderungen aufweist.
Article 10 Offenlegung der Eigenmittel durch Wertpapierfirmen
Die Wertpapierfirmen legen Eigenmittel gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VI dieser Verordnung und unter Beachtung der in Anhang VII dieser Verordnung enthaltenen einschlägigen Erläuterungen offen.
Article 11 Allgemeine Offenlegungsbestimmungen
1 Legen Wertpapierfirmen in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Informationen offen, stellen sie sicher, dass die numerischen Werte als Fakten und im Einklang mit den folgenden Vorgaben übermittelt werden: a) Quantitative monetäre Daten werden mit einer Mindestpräzision offengelegt, die tausend Einheiten entspricht. b) Quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen anzugeben.
2 Legen Wertpapierfirmen in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Informationen offen, stellen sie sicher, dass die Daten mit allen folgenden Informationen verknüpft sind: a) dem Offenlegungsstichtag und der Bezugsperiode, b) der Offenlegungswährung, c) dem Namen und gegebenenfalls der Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Instituts, d) gegebenenfalls dem Rechnungslegungsstandard, e) gegebenenfalls dem Konsolidierungskreis.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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