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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2304 der Kommission vom 18. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Ausstellung von ergänzenden Zertifikaten, mit denen zum Zweck der Ausfuhr bescheinigt wird, dass bei der ökologischen/biologischen Produktion von tierischen Erzeugnissen keine Antibiotika eingesetzt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R2304
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-10-18
In force since
2022-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zum Zweck der Ausfuhr auszustellendes ergänzendes Zertifikat über den Nichteinsatz von Antibiotika in der ökologischen/biologischen Produktion tierischer Erzeugnisse

Auf Antrag eines Unternehmers oder einer Unternehmergruppe, der bzw. die bereits im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 ist, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ein ergänzendes Zertifikat aus, mit dem bescheinigt wird, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe ökologische/biologische tierische Erzeugnisse ohne Einsatz von Antibiotika hergestellt hat, wenn ein solches Zertifikat für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Union benötigt wird. Das Muster für dieses ergänzende Zertifikat ist im Anhang dieser Verordnung dargelegt.

Article 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

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