Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt: a) die Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die in die Union verbracht werden und ein geringes oder kein spezifisches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt darstellen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse ausgenommen sind; b) der Ort, an dem die amtlichen Kontrollen für die unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, durchzuführen sind; und c) Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „ökologisches/biologisches Erzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/848; 2. „Umstellungserzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/848.
Article 3 Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind
Die folgenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union ausgenommen: a) ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die nicht zu den Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/625 gehören, und b) ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zu der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorie von Tieren und Waren gehören, mit Ausnahme derjenigen, für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen durch im Einklang mit Artikel 126 bzw. 128 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassene Rechtsakte festgelegt wurden oder für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j der genannten Verordnung festgelegt wurden.
Article 4 Ort der amtlichen Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind
1 Bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen gemäß Artikel 3, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, führen die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat durch, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, an denen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen gemäß Absatz 1 durchführen, sowie deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten mit. Die Kommission hält die Liste dieser Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in TRACES (Trade Control and Expert System) auf dem neuesten Stand.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden an den in Absatz 1 genannten Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über die für den effizienten Betrieb von TRACES erforderliche Technologie und Ausrüstung verfügen.
Article 1a Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Kontrollen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit“ die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2017/625; 2. „pflanzengesundheitliche Kontrollen“ die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625; 3. „Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse“ die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission .
Article 2a Bedingungen für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen
1 Die zuständigen Behörden können Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer in der Kontrollbescheinigung angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Kontrollstelle, an der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, wurde in der Kontrollbescheinigung entweder von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer im Zuge der Vorabinformation gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission oder von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle angegeben; b) das Ergebnis der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Dokumentenprüfungen durch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ist zufriedenstellend; c) die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben in Feld 26 der Kontrollbescheinigung ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle vermerkt; d) die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben im GGED ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zu einer Kontrollstelle für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen oder für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vermerkt; e) bevor die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, unterrichtet die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich ist, die zuständige Behörde an der Kontrollstelle, die für die Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich ist, über das Eintreffen der Sendung, indem sie die Kontrollbescheinigung über TRACES (Trade Control and Expert System) einreicht; f) der Unternehmer hat die Sendung unter zollamtlicher Überwachung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert, ohne dass die Waren während der Beförderung entladen wurden; g) der Unternehmer hat sichergestellt, dass die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, bis zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der Kontrollbescheinigung begleitet werden: h) der Unternehmer hat die Bezugsnummer der Kontrollbescheinigung in der bei den Zollbehörden für die Zwecke der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle abgegebenen Zollanmeldung angegeben und eine Kopie dieser Bescheinigung gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Zollbehörden bereitgehalten.
2 Die Anforderung, dass eine beglaubigte Kopie der Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe g die Sendung begleiten muss, entfällt, wenn diese Bescheinigung von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Drittlandes gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in TRACES ausgestellt oder vom Unternehmer in TRACES eingestellt wurde und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie dem Original der Kontrollbescheinigung entspricht.
Article 6 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt: „iia) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Ziffern i und ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen. 2. In Artikel 6 Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iia so geschlossen oder verplombt sind, dass sie während ihres Transports zur und Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung:“.
Article 7 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
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