Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften über a) die Zollanmeldungen und Meldungen von Einführern, für die Sendungen verantwortlichen Unternehmern, ersten Empfängern und Empfängern für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse und b) die Mitteilung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über einen Verdachtsfall oder festgestellten Verstoß bei Sendungen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Einführer“ eine in der Union ansässige und dem Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegende natürliche oder juristische Person, die die Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union entweder selber oder über einen Vertreter vorstellt; 2. „für die Sendung verantwortlicher Unternehmer“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission entweder den Einführer oder eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die die Sendung an der Grenzkontrollstelle im Namen des Einführers vorstellt; 3. „erster Empfänger“ eine in der Union ansässige und dem Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegende natürliche oder juristische Person, an die der Einführer die Sendung nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr liefert und die sie zur weiteren Aufbereitung und/oder Vermarktung erhält; 4. „Empfänger“ eine in der Union ansässige und dem Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegende natürliche oder juristische Person, an die der Einführer die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und nach der Aufteilung der Sendung erhaltene Partie liefert und die sie zur weiteren Aufbereitung und/oder Vermarktung erhält; 5. „Sendung“ eine Sendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen; im Falle von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, bezeichnet der Ausdruck jedoch eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen und mit demselben Transportmittel aus demselben Drittland eingeführt werden.
Article 3 Vorabinformation des Eintreffens
1 Der Einführer oder gegebenenfalls der für die Sendung verantwortliche Unternehmer muss vorab über das Eintreffen jeder Sendung an den Grenzkontrollstellen oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr informieren, indem er den relevanten Teil der Kontrollbescheinigung über das elektronische System TRACES (Trade Control and Expert System) gemäß Artikel 2 Abschnitt 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 ausfüllt und an die folgenden Stellen übermittelt: a) der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306; b) der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Einführers.
2 Für jede Sendung, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegt, gelten zusätzlich zu Absatz 1 die Anforderungen zur Vorabinformation über das Eintreffen der Sendung an den Grenzkontrollstellen bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625.
3 Vorabinformationen gemäß Absatz 1 erfolgen unter Einhaltung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission festgelegten Mindestfristen.
Article 4 Kontrollbescheinigung und Teilkontrollbescheinigung
1 Die Kontrollbescheinigung ist von dem Einführer und dem ersten Empfänger in TRACES wie folgt auszufüllen: a) in Feld 23 zu besonderen Zollverfahren sind vom Einführer in TRACES alle Informationen außer die Informationen zur Überprüfung durch die zuständige Behörde einzutragen; b) in Feld 24 zum ersten Empfänger sind die Informationen vom Einführer in TRACES einzutragen, wenn sie nicht bereits vor der Überprüfung der Sendung und bevor die zuständige Behörde die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk versehen hat, von der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle des Drittlandes eingetragen wurden und c) Feld 31 zur Erklärung des ersten Empfängers ist vom ersten Empfänger bei Annahme der Sendung nach deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in TRACES auszufüllen.
2 Wenn aus der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 getroffenen Entscheidung hervorgeht, dass die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll, ist vom Einführer in der Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Nummer der Kontrollbescheinigung anzugeben.
3 Wird eine Sendung unter zollamtlicher Überwachung und vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in mehrere Partien aufgeteilt, ist vom Einführer über TRACES für jede Partie eine Teilkontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang der vorliegen Verordnung auszufüllen und einzureichen. Das gleiche gilt, wenn eine Sendung nach der Überprüfung und dem Anbringen des Sichtvermerks gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2306 in mehrere Partien aufgeteilt wird. Wenn aus der gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 im Hinblick auf die in der Teilkontrollbescheinigung aufgeführten Partie getroffenen Entscheidung hervorgeht, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, muss die Nummer der Teilkontrollbescheinigung in der Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 angegeben werden. Bei der Annahme einer Partie ist vom Empfänger in TRACES Feld 13 der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bestätigen, dass die Verpackung oder das Behältnis und gegebenenfalls die Kontrollbescheinigung bei der Annahme der Partie die Anforderungen aus Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllen.
4 Die Teilkontrollbescheinigung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Partie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Ein Mitgliedstaat kann einwilligen, dass Teilbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet werden.
Article 5 Dokumentation
Auf Verlangen der entsprechenden zuständigen Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle müssen der Einführer, der erste Empfänger oder der Empfänger die Kontrollbescheinigung oder gegebenenfalls die Teilkontrollbescheinigung, in der sie vermerkt sind, vorlegen.
Article 6 Beschreibung der Produktionseinheiten und Tätigkeiten
Meldet ein Einführer die Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an, muss die vollständige Beschreibung der ökologischen/biologischen Produktionseinheit oder der Produktionseinheit in Umstellung und der Tätigkeiten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 Folgendes umfassen: a) die Räumlichkeiten; b) die Tätigkeiten und die Angabe der Stellen, an denen die Sendungen in den zollfreien Verkehr in der Union überführt werden; c) alle anderen Einrichtungen, die der Einführer zur Lagerung der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den ersten Empfänger zu nutzen beabsichtigt und d) eine Verpflichtung sicherzustellen, dass alle Einrichtungen, die für die Lagerung von Einfuhrerzeugnissen verwendet werden, entweder Kontrollen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle oder, wenn diese Lagereinrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen, Kontrollen einer für Kontrollen in diesem Mitgliedstaat oder dieser Region anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterzogen werden. Für den ersten Empfänger und den Empfänger muss die Beschreibung die Einrichtungen für den Empfang der Sendungen und ihre Lagerung umfassen.
Article 7 Mitteilung eines Verdachtsfalls oder festgestellten Verstoßes
Werden während der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch eine Sendung gemäß Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 Verdachtsfälle oder festgestellte Verstöße identifiziert, muss der entsprechende Mitgliedstaat diese Fälle umgehend über das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) und das Muster aus Anhang II Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission . an die Kommission und die andern Mitgliedstaaten melden. Die Kommission informiert die zuständige Behörde, oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle des betreffenden Drittlandes.
Article 8 Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform
1 Die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 mit einer handschriftlichen Unterschrift versehene Kontrollbescheinigung in Papierform und die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der genannten Verordnung mit einer handschriftlichen Unterschrift versehenen Teilkontrollbescheinigungen in Papierform müssen die Waren bis zu den Räumlichkeiten des ersten Empfängers oder des Empfängers begleiten.
2 Bei Empfang der in Absatz 1 genannten Kontrollbescheinigung in Papierform ist vom ersten Empfänger zu prüfen, ob die in der Bescheinigung angegebenen Informationen mit den in der Bescheinigung in TRACES angegebenen Informationen übereinstimmen. Wurden die Angaben zur Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung und die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Bescheinigung nicht in der Kontrollbescheinigung in Papierform eingetragen oder unterscheiden sich diese Angaben von den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, so berücksichtigt der erste Empfänger die in der Bescheinigung in TRACES eingetragenen Angaben.
3 Nach der Überprüfung gemäß Absatz 2 unterzeichnet der erste Empfänger die Kontrollbescheinigung in Papierform handschriftlich in Feld 31 und übermittelt diese Bescheinigung an den in Feld 12 der Bescheinigung genannten Einführer.
4 Der Einführer hält die in Absatz 3 genannte Kontrollbescheinigung in Papierform mindestens zwei Jahre für die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen bereit.
5 In Falle einer Teilkontrollbescheinigung in Papierform gemäß Absatz 1 muss der Empfänger bei Empfang der Partie diese Teilkontrollbescheinigung in Papierform in Feld 13 handschriftlich unterzeichnen.
6 Der Empfänger der Partie hält die in Absatz 5 genannte Teilkontrollbescheinigung in Papierform mindestens zwei Jahre für die Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen bereit.
7 Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 5 eine Kopie der in Absatz 3 genannten Kontrollbescheinigung in Papierform anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ versehen sein.
8 Der Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 5 eine Kopie der in Absatz 5 genannten Teilkontrollbescheinigung in Papierform anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ versehen sein.
Article 9 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
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