Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung — gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates — des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Verzeichnis der anerkannten Drittländer
Anhang I dieser Verordnung enthält das Verzeichnis der Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind.
Article 2 Verzeichnis der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen
Anhang II dieser Verordnung enthält das Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022. Artikel 1 gilt bis zum 31. Dezember 2026. Artikel 2 gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions