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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 6. August 2021 zur Änderung des Beschlusses ESRB/2015/4 zu einem Koordinierungsrahmen in Bezug auf die Anzeige von nationalen makroprudenziellen Maßnahmen durch die jeweilige Behörde, die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und zur Aufhebung des Beschlusses ESRB/2014/2 (ESRB/2021/7) 2021/C 344/04

CELEX
32021Y0827(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-08-06
In force since
2021-08-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4 Stellungnahmen und Empfehlungen des ESRB zu nationalen makroprudenziellen Maßnahmen

1 Dieser Artikel gilt für alle Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a.

2 Sobald eine Anzeige gemäß Artikel 131 oder 133 der Richtlinie 2013/36/EU oder gemäß Artikel 124, 164 oder 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingegangen ist, reicht das ESRB-Sekretariat diese unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des folgenden EZB-Werktags, bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Mitgliedern des Bewertungsteams über Darwin ein.

3 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag des Eingangs einer Anzeige nach Maßgabe von Absatz 2 können die Mitglieder des Verwaltungsrats dem ESRB wesentliche Bedenken in Bezug auf die negativen externen Effekte wie etwa negative grenzüberschreitende Ansteckungseffekte der angezeigten makroprudenziellen Maßnahme mitteilen. Um ein reibungsloses und wirksames Verfahren zu gewährleisten, werden Mitglieder sofern möglich solche wesentlichen Bedenken in englischer Sprache mitteilen.

4 Das Bewertungsteam erstellt eine Bewertung und den Entwurf einer Stellungnahme oder Empfehlung zur Zweckmäßigkeit der angezeigten makroprudenziellen Maßnahme im Einklang mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus makroprudenzieller Sicht und aus Sicht der Finanzstabilität und ferner unter Berücksichtigung etwaiger wesentlicher Bedenken, die von den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß Absatz 3 mitgeteilt werden.

5 Sobald das Bewertungsteam den Entwurf einer Stellungnahme oder Empfehlung erstellt hat, legt das ESRB-Sekretariat diesen unmittelbar über Darwin den Mitgliedern des Verwaltungsrats vor.

6 Auf der Grundlage der Bewertung und des Entwurfs, die das Bewertungsteam erstellt, fasst der Verwaltungsrat einen Beschluss zum Entwurf einer Stellungnahme oder zum Entwurf einer Empfehlung. Soweit keine Sitzung des Verwaltungsrats im Einklang mit der Geschäftsordnung des ESRB einberufen wurde, wird der Beschluss des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren gefasst. Der Beschluss des Verwaltungsrats wird spätestens einen EZB-Werktag vor dem Ablauf des maßgeblichen Zeitraums, der in Artikel 131 oder 133 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 124, 164 oder 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt ist, gefasst.

7 Falls trotz eines Ersuchens des ESRB an die anzeigenden Behörden um weitere Informationen die erhaltenen Informationen nicht alle relevanten Informationen enthalten, die benötigt werden, um die Zweckmäßigkeit der Maßnahme einschließlich der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bewerten, kann der ESRB eine Stellungnahme abgeben, wonach es nicht möglich ist, die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bewerten. Der ESRB kann gegebenenfalls auch eine negative Stellungnahme oder eine negative Empfehlung abgeben.“

Article 5 Empfehlungen des ESRB zur gegenseitigen Anerkennung von makroprudenziellen Maßnahmen

1 Dieser Artikel gilt für alle Änderungen der Empfehlung ESRB/2015/2 im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b.

2 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag des Eingangs eines Ersuchens eines Mitgliedstaates um gegenseitige Anerkennung insbesondere gemäß Artikel 134 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 458 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 reicht das ESRB-Sekretariat das Ersuchen bei den Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Mitgliedern des Bewertungsteams über Darwin ein.

3 Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag der Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 können die Mitglieder des Verwaltungsrats dem ESRB darlegen, dass die angezeigte makroprudenzielle Maßnahme wesentliche negative grenzüberschreitende Ansteckungseffekte in ihrem Rechtsraum hätte. Um ein reibungsloses und wirksames Verfahren zu gewährleisten, werden Mitglieder des Verwaltungsrats, sofern möglich, solche Informationen dem ESRB in englischer Sprache mitteilen.

4 Das Bewertungsteam erstellt eine Bewertung der Notwendigkeit für die Abgabe einer Empfehlung zur gegenseitigen Anerkennung zusammen mit einem Entwurf zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2, soweit erforderlich. Das Bewertungsteam unterbreitet dem Beratenden Fachausschuss einen Vorschlag über die gegenseitige Anerkennung der angezeigten Maßnahme und die Mittel zur Erreichung der gegenseitigen Anerkennung gemäß der Empfehlung ESBR 2015/2.

5 Das Bewertungsteam prüft, ob der Entwurf zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 angesichts der von den Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses übermittelten Anmerkungen überarbeitet werden sollte, und reicht den Entwurf zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 über Darwin beim Verwaltungsrat ein.

6 Auf der Grundlage der Bewertung und des Entwurfs, die bzw. der das Bewertungsteam erstellt, fasst der Verwaltungsrat einen Beschluss zum Entwurf zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2. Soweit keine Sitzung des Verwaltungsrats im Einklang mit der Geschäftsordnung des ESRB einberufen wurde, wird der Beschluss des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren gefasst.“

Article 7 Bewertungsteam

1 Das Bewertungsteam erstellt Bewertungen und Entwürfe von Stellungnahmen oder Empfehlungen zu makroprudenziellen Maßnahmen, zur gegenseitigen Anerkennung von makroprudenziellen Maßnahmen und zu den Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer in Drittländern. Die Mitglieder und Beobachter des Bewertungsteams verfügen über eine ausreichende Erfahrung in technischer und politischer Hinsicht.

2 Der Vorsitzende des Bewertungsteams ist der Leiter des ESRB-Sekretariats oder der jeweilige benannte Stellvertreter. Der Vorsitzende des Bewertungsteams trägt die Verantwortung für die Vorbereitung der Arbeiten des Bewertungsteams, was unter anderem die Festlegung der Tagesordnung, die Einberufung der Sitzungen und die Vorlage von Punkten zur Erörterung umfasst, und führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Bewertungsteams.

3 Das Bewertungsteam besteht aus: a) zwei Vertretern des ESRB-Sekretariats einschließlich des Vorsitzenden des Bewertungsteams, b) einem Vertreter der Aufsichtsfunktion der EZB, c) einem Vertreter der Makroaufsicht der EZB, d) einem Vertreter der Europäischen Kommission, e) einem Vertreter der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) und (f) neun Vertretern, von denen jeder eine andere nationale Behörde vertritt, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB stellen. Zu den neun Vertretern gemäß Buchstabe f zählen mindestens zwei Vertreter jener nationalen Behörden, aus deren Kreis ein nationales Mitglied des Lenkungsausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 gewählt wurde, sowie ein Vertreter der Behörde, aus deren Kreis der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 gewählt wurde, und ein Vertreter der Behörde, aus deren Kreis der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 gewählt wurde, sofern es sich bei dieser Behörde um eine der in Buchstabe f genannten Behörden handelt.

4 Auf der Grundlage von Ernennungen der nationalen Behörden, die die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB stellen, ernennt der Verwaltungsrat die neun Vertreter gemäß Absatz 3 unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates teilnehmende Mitgliedstaaten sind, und der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Vertreter werden für einen der Dauer der Amtszeit des jeweiligen nationalen Vertreters im Lenkungsausschuss entsprechenden Zeitraum oder für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt. Vertreter der nationalen Behörden im Bewertungsteam, aus deren Kreis kein nationales Mitglied für den Lenkungsausschuss gewählt wurde, können wieder ernannt werden.

5 Alle anderen Mitglieder des Bewertungsteams werden auf unbestimmte Zeit ernannt.

6 Die im Bewertungsteam vertretenen Behörden können ihren Vertreter austauschen, dies erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Fachwissens und der Art der durch das Bewertungsteam durchzuführenden Bewertung im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2. Solche Änderungen bedürfen einer Genehmigung durch den Vorsitzenden des Bewertungsteams.

7 Beobachter können beantragen, zur Teilnahme am Bewertungsteam eingeladen zu werden, um Beiträge zur Erörterung zu leisten. Die Beobachter bestehen aus Vertretern der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Behörden. Wird eine Empfehlung oder Stellungnahme gemäß Artikel 131 Absatz 5a und Artikel 133 Absätze 11 und 12 der Richtlinie 2013/36/EU sowie Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellt, nehmen die Vertreter der Kommission und die Vertreter der EBA als Beobachter teil. Wird eine Stellungnahme gemäß Artikel 124 Absatz 2 oder Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellt, nehmen die Vertreter der EBA als Beobachter teil. Vertreter der jeweiligen Behörden in den betreffenden Drittländern können ebenfalls als Beobachter eingeladen werden und unterliegen in diesem Fall den Vertraulichkeitsvereinbarungen.

8 Zeigt gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates die EZB anstelle der nationalen Behörden eine makroprudenzielle Maßnahme auf nationaler Ebene an, wird die EZB von zwei Beobachtern und jeder betroffene Mitgliedstaat von zwei Beobachtern vertreten.

9 Um Interessenkonflikte bei der Bewertung von makroprudenziellen Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zu vermeiden, wird der Status der Mitglieder des Bewertungsteams für Vertreter der Mitgliedstaaten oder der EZB vorübergehend aufgehoben, ohne dass eine Ersetzung der Mitglieder erfolgt, soweit die jeweiligen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats oder die EZB eine makroprudenzielle Maßnahme angezeigt oder wesentliche Bedenken in Bezug auf die zu bewertende makroprudenzielle Maßnahme mitgeteilt oder die gegenseitige Anerkennung einer durch das Bewertungsteam zu bewertenden makroprudenziellen Maßnahme ersucht haben.

10 Die Mitglieder des Bewertungsteams erstellen Entwürfe zu Stellungnahmen oder Empfehlungen gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 5, über die der Verwaltungsrat abstimmen kann. Das Bewertungsteam strebt einen Konsens unter seinen Mitgliedern an. Wenn die Umstände es erfordern, kann es in seiner dem Verwaltungsrat vorgelegten Bewertung eine Mehrheits- und eine Minderheitsmeinung darstellen.

Article 2 Übergangsbestimmung

Die gemäß Artikel 7 des Beschlusses ESRB/2015/4 ernannten Vertreter bleiben bis zum Ende ihrer in Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses ESRB/2015/4 genannten laufenden Amtszeit im Amt.

Article 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 6. August 2021 in Kraft.

Relations

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