Durchführungsbeschluss (EU) 2022/39 der Kommission vom 12. Januar 2022 mit Vorschriften über das Format und die Zeitpläne für die Vorlage der nationalen Arbeitspläne und jährlichen Berichte über die Datenerhebung im Fischerei- und Aquakultursektor und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1701 und (EU) 2018/1283
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Article 1 Inhalt und Anwendungszeitraum der Arbeitspläne
1 Das Format der nationalen Arbeitspläne für die Datenerhebung im Einklang mit dem mehrjährigen Unionsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor (EU-MAP), das mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2021/1167 der Kommission und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1168 der Kommission eingeführt wurde, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
2 Die ersten nationalen Arbeitspläne decken einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sechs Jahren ab dem 1. Januar 2022 bis spätestens 31. Dezember 2027 ab. Der Anwendungszeitraum aufeinanderfolgender nationaler Arbeitspläne endet spätestens am 31. Dezember 2027.
Article 2 Inhalt und Frist für die Vorlage der jährlichen Berichte
1 Jährliche Berichte über die Umsetzung der Arbeitspläne für die Datenerhebung gemäß dem EU-MAP werden in dem im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Format vorgelegt.
2 Die Mitgliedstaaten legen bis zum 31. Mai jedes Jahres die jährlichen Berichte über die Umsetzung der Arbeitspläne für die Datenerhebung für das vorangegangene Kalenderjahr vor.
Article 3 Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1701 und (EU) 2018/1283
1 Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1701 und (EU) 2018/1283 werden aufgehoben.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die jährlichen Berichte bis zum 31. Mai 2022 auf der Grundlage des in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1283 der Kommission festgelegten Formats.
Article 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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