Durchführungsbeschluss (EU) 2022/102 der Kommission vom 25. Januar 2022 zur Festlegung von Formularen für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Erstellung von Formularen nach einer Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung
1 Die Formulare für die Mitteilung von Entscheidungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung oder einer Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit (im Folgenden „Reisegenehmigung“) werden automatisch mithilfe der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Software generiert. Die Formulare basieren auf den Templates in den Anhängen I, II oder III.
2 Die Software muss die Möglichkeit bieten, Folgendes zu erstellen: ein Formular mit der Möglichkeit, eine der Amtssprachen der Mitgliedstaaten auszuwählen; und ein Formular mit der Möglichkeit, Deutsch, Englisch oder Französisch oder, soweit dies für den betreffenden Antragsteller relevant ist, nach Ermessen des Mitgliedstaats eine andere Amtssprache der Europäischen Union auszuwählen, die nicht mit der Sprache identisch ist, die in dem in Unterabsatz 1 genannten Formular verwendet wird.
3 Die Feldformulare der Anhänge I, II und III mit der Bezeichnung „Darstellung des Sachverhalts und zusätzliche Begründung der Entscheidung“ werden von den Mitgliedstaaten übersetzt, und die Kosten werden gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union übernommen.
4 Die Software ermöglicht es der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, ein Formular entsprechend der Art der getroffenen Entscheidung (Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung) auszuwählen.
5 Die Software muss dann eine Liste ausgeben, aus der mindestens einer der für die Entscheidung zutreffenden Gründe gemäß den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1240 ausgewählt werden muss: a) für die Verweigerung: Artikel 37 Absätze 1 und 2; b) für die Annullierung: Artikel 37 Absätze 1 und 2 entsprechend Artikel 40 Absatz 1; c) für die Aufhebung: Artikel 37 Absatz 1 entsprechend Artikel 41 Absatz 1. Bei dem mit „Darstellung des Sachverhalts und zusätzliche Begründung der Entscheidung“ bezeichneten Feld in den Anhängen I, II und III handelt es sich um ein Pflichtfeld. Bis dieser Abschnitt in den ausgewählten Sprachen ausgefüllt ist, verhindert das ETIAS-Informationssystem die Erstellung der Formulare.
6 Betrifft die Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit, so zeigt die Software zusätzlich zu der Liste in Absatz 5 die folgende Liste mit Gründen an, aus denen zu wählen ist: a) nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in den der betreffende Drittstaatsangehörige zu reisen beabsichtigt, nicht erfüllte/nicht mehr erfüllte humanitäre Gründe; b) nicht erfüllte/nicht mehr erfüllte Gründe des nationalen Interesses; oder c) nicht erfüllte/nicht mehr erfüllte internationale Verpflichtungen.
7 Betrifft die Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung eine Person, die erklärt hat, dass sie unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1240 fällt, so enthält die Liste der Optionen nach Absatz 5 keine Gründe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 und der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht anwendbar sind.
8 Sobald die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Auswahlverfahren abgeschlossen hat, generiert die Software automatisch die entsprechenden Entwürfe der Formulare. Die Formulare enthalten die jeweilige Antragsnummer und werden gemäß den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1240 automatisch mit den Daten befüllt: a) in Bezug auf die Verweigerung: Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a bis e; b) in Bezug auf die Annullierung oder Aufhebung: Artikel 42 Buchstaben a bis f.
9 Bevor das Formular an den Antragsteller übermittelt wird, muss es die Software der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, die vorgenommene Auswahl und die Angaben in den Formularen zu bestätigen.
10 Nach der Bestätigung gemäß Absatz 9 erstellt die Software die Formulare im PDF-Format.
11 Die erstellten Formulare werden dem Antragsdatensatz hinzugefügt und dem Antragsteller über den E-Mail-Dienst gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 übermittelt.
Article 2 Zugang und Authentifizierung zum Zwecke der Aufhebung durch den Antragsteller
1 Die Antragsteller erhalten die Möglichkeit, eine Reisegenehmigung über die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufzuheben.
2 Nach Wahl der Option, eine Reisegenehmigung aufzuheben, wird der Antragsteller aufgefordert, sich mittels einer Zwei-Faktor-Authentifizierung zu authentifizieren.
3 Der Antragsteller gibt zunächst folgende Daten ein: a) die Antragsnummer; b) die Nummer des Reisedokuments; c) die im Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung verwendete E-Mail-Adresse. Der Antragsteller wird aufgefordert, durch Ankreuzen eines Kästchens zu bestätigen, dass er Zugang zu der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten E-Mail-Adresse hat. Sollte er keinen Zugang mehr zu dieser Adresse haben, wird er aufgefordert, eine neue E-Mail-Adresse für den Erhalt eines individuellen Codes und die Bestätigung der Aufhebung anzugeben.
4 Entsprechen die gemäß Absatz 3 übermittelten Daten einer gültigen Reisegenehmigung, besteht die erste Authentifizierung darin, dass der Antragsteller folgende Daten vorlegt: a) das Ausstellungsland des Reisedokuments (aus einer Liste auszuwählen); b) das Datum der Ausstellung und das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments; c) die Vornamen beider Elternteile, wie im Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung angegeben.
5 Die zweite Authentifizierung erfolgt mittels eines individuellen Codes, der auf der Webseite für die Aufhebung oder in der Anwendung für Mobilgeräte eingegeben wird. Der individuelle Code wird automatisch erzeugt und dem Antragsteller nach Vorlage der in den Absätzen 3 und 4 genannten Daten über den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten E-Mail-Dienst übermittelt. Der Code wird an die E-Mail-Adresse gesandt, zu der der Antragsteller Zugang hat, wie gemäß Absatz 3 bestätigt.
6 Entsprechen die gemäß Absatz 3 übermittelten Daten, mit Ausnahme der in diesem Absatz unter Buchstabe c genannten E-Mail-Adresse, den Daten im Antragsformular, so wird eine E-Mail an die E-Mail-Adresse im Antragsformular gesandt, mit der ein Versuch angezeigt wird, die Genehmigung über die Website oder die Anwendung für Mobilgeräte aufzuheben. Diese E-Mail gibt dem Antragsteller Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist anzugeben, dass er nicht der Urheber dieses Antrags auf Aufhebung ist. Mit der E-Mail wird der Antragsteller auch darüber informiert, wie er erforderlichenfalls mit der ETIAS-Zentralstelle in Verbindung treten kann. Die ETIAS-Zentralstelle führt Aufzeichnungen über alle Folgemaßnahmen.
7 Sobald der Antragsteller den in Absatz 5 genannten individuellen Code auf der Webseite für die Aufhebung oder in der Anwendung für Mobilgeräte eingibt, um die Authentifizierung zu bestätigen, werden auf der Website oder in der Anwendung Informationen über die fünfjährige Datenspeicherfrist für Antragsdatensätze im Zusammenhang mit aufgehobenen Reisegenehmigungen gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 angezeigt.
8 Der Antragsteller muss bestätigen, dass er die in Absatz 7 genannten Informationen gelesen hat und mit ihnen einverstanden ist, und er muss die Aufhebung der Reisegenehmigung bestätigen, damit der Antrag auf Aufhebung abschließend bearbeitet werden kann.
9 Individuelle Codes, die gemäß Absatz 5 erzeugt werden, sind nur für einen angemessen kurzen Zeitraum gültig. Durch das Versenden eines neuen Codes werden frühere Codes ungültig. Codes dürfen nur einmal verwendet werden.
10 Wird der Antrag auf Aufhebung mit einer E-Mail-Adresse gestellt, die sich von der im Antragsformular verwendeten unterscheidet, so wird der abgeschlossene Antrag nicht vor Ablauf der in Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Frist zur Bearbeitung an die nationale ETIAS-Stelle übermittelt. In allen anderen Fällen wird er unverzüglich an die nationale Stelle übermittelt.
Article 3 Bestätigung der Aufhebung durch den Antragsteller durch eine nationale ETIAS-Stelle
1 Nachdem der Antragsteller den Antrag auf Aufhebung gemäß Artikel 2 Absatz 8 bestätigt hat, und gegebenenfalls nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 2 Absatz 6, meldet das ETIAS-Zentralsystem den Antrag a) an die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der für die Erteilung der Reisegenehmigung zuständig war; oder, b) im Falle der Erteilung der Genehmigung durch das ETIAS-Zentralsystem an die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats des geplanten ersten Aufenthalts.
2 Die in Absatz 1 genannte Mitteilung enthält: a) einen Hinweis darauf, dass der Inhaber der Genehmigung einen Antrag auf Aufhebung gestellt hat; b) das Datum, an dem der Antrag bestätigt wurde; c) die vorausgefüllten Daten nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/1240.
3 Die nationale ETIAS-Stelle bestätigt die Aufhebung und die Ergänzung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Informationen. Diese Informationen werden dann dem Antragsdatensatz hinzugefügt.
4 Hält sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, so wird die Aufhebung der Reisegenehmigung zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Antragsteller dieses Hoheitsgebiet verlässt und im Einreise-/Ausreisesystem (EES) ein entsprechender Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates angelegt wird. In allen anderen Fällen wird die Aufhebung mit der Bestätigung durch die nationale ETIAS-Stelle gemäß Absatz 3 dieses Artikels wirksam.
Article 4 Erstellung eines Formulars für die Aufhebung durch den Antragsteller
1 Nach Bestätigung durch die nationale ETIAS-Stelle gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird mithilfe der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Software automatisch ein auf Anhang IV basierendes Formular für die Aufhebung durch den Antragsteller erzeugt.
2 Das erstellte Formular wird dem Antragsdatensatz hinzugefügt und dem Antragsteller über den E-Mail-Dienst gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 übermittelt. Die E-Mail-Nachricht muss Folgendes enthalten: a) einen Hinweis auf die für aufgehobene Reisegenehmigungen geltende fünfjährige Datenspeicherfrist; b) einen Hinweis darauf, dass in Fällen, in denen sich der Antragsteller zum Zeitpunkt des Abschlusses der beantragten Aufhebung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, die Aufhebung zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der Antragsteller das Hoheitsgebiet verlässt und im ESS ein entsprechender Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 angelegt wird.
3 Hat der Antragsteller gemäß Artikel 2 Absatz 3 eine andere E-Mail-Adresse als die für den Antrag verwendete angegeben, so ist das Formular sowohl an die frühere als auch an die neue E-Mail-Adresse zu senden.
Article 5 Kommunikation der öffentlichen Website und der Anwendung für Mobilgeräte mit dem ETIAS-Zentralsystem
1 Für die Zwecke des Artikels 2 gilt Folgendes: a) Die öffentliche Website oder die Anwendung für Mobilgeräte informiert das ETIAS-Zentralsystem über den sicheren Web-Dienst gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2018/1240 über den Antrag auf Aufhebung durch den Antragsteller; und b) das ETIAS-Zentralsystem überprüft, ob die übermittelten Daten einer gültigen Reisegenehmigung entsprechen.
2 Nach Bestätigung der Aufhebung durch den Antragsteller selbst gemäß Artikel 2 Absatz 8 a) informiert die Website oder die Anwendung das ETIAS-Zentralsystem und gegebenenfalls die nationale ETIAS-Stelle, die die Reisegenehmigung erteilt hat; und b) in Fällen, in denen sich der Antragsteller nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, widerruft das ETIAS-Zentralsystem die Genehmigung. Andernfalls wird die Aufhebung verarbeitet, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet verlässt und der entsprechende Ein-/Ausreisedatensatz angelegt wird.
Article 6 Nachrichtenformat, Standards und Protokolle
Das Nachrichtenformat und die umzusetzenden Protokolle werden in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 dokumentiert.
Article 7 Besondere Sicherheitserwägungen
1 Die Anzahl der Versuche, die unternommen werden können, um eine Reisegenehmigung mit demselben Reisedokument, derselben Antragsnummer oder demselben individuellen Code aufzuheben, ist begrenzt. Darüber hinaus werden Maßnahmen ergriffen, um die öffentliche Website vor nichtmenschlichen Zugriffen zu schützen.
2 Der Prozess zur Aufhebung umfasst Maßnahmen, die bewirken, dass der Prozess nach einer bestimmten Phase der Inaktivität abgebrochen wird.
3 Weitere Einzelheiten zur Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten werden in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt.
Article 8 Aktivitätsprotokolle
1 Die Aktivität des Antragstellers wird protokolliert. Das Protokoll muss Folgendes enthalten: a) Die Authentifizierungsdaten des Antragstellers, einschließlich der Angabe, ob die Authentifizierung erfolgreich war oder nicht; b) Datum und Uhrzeit des Zugriffs des Antragstellers; c) die Bestätigung der Aufhebung durch den Antragsteller.
2 Auch die Aktivität der nationalen ETIAS-Stelle, die die Aufhebung durch den Antragsteller bestätigt, wird protokolliert. Das Protokoll muss Folgendes enthalten: a) die Angaben zur Identifizierung der betreffenden nationalen ETIAS-Stelle; b) Datum und Uhrzeit des Zugriffs durch die nationale ETIAS-Stelle; c) die Bestätigung der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c eingegebenen Daten.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle werden gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 im ETIAS-Informationssystem gespeichert. Sie werden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach dem Ende der Speicherfrist des Antragsdatensatzes gespeichert, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden. Nach Ablauf dieser Frist oder nach Abschluss dieser Verfahren werden sie automatisch gelöscht. Die Protokolle dürfen nur für die in Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Zwecke verwendet werden.
Article 9 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions