Beschluss (EU) 2022/134 der Europäischen Zentralbank vom 19. Januar 2022 zur Aufstellung einheitlicher Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen durch die Europäische Zentralbank zwecks Wahrnehmung der ihr nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragenen Aufgaben (EZB/2022/2)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
1 Im vorliegenden Beschluss werden einheitliche Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an Behörden und Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 aufgestellt.
2 Der vorliegende Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der zuständigen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unberührt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des vorliegenden Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „aufsichtliche Informationen“ vertrauliche Informationen, die sich im Besitz der EZB befinden und deren Übermittlung an Behörden und Einrichtungen eine Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben voraussetzt, die der EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden; 2. „Behörden und Einrichtungen“ nationale und internationale Behörden und Einrichtungen sowie Behörden und Einrichtungen der Union (mit Ausnahme von nationalen zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013), wie im Anhang des vorliegenden Beschluss aufgeführt; 3. „Beschluss über die Zuweisung von Aufgaben“ ein Beschluss des Direktoriums, durch den einer für die Freigabe einer Informationsübermittlung verantwortlichen Person die Aufgabe zugewiesen wird, die im vorliegenden Beschluss aufgestellten Regeln bzw. gegebenenfalls die in anderen Instrumenten vorgesehenen speziellen Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen anzuwenden; 4. „Freigabe einer Informationsübermittlung“ die Genehmigung der Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen, die in Anwendung des vorliegenden Beschlusses bzw. gegebenenfalls in Anwendung anderer Instrumente, in denen spezielle Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen vorgesehen sind, gemäß einem Beschluss über die Zuweisung von Aufgaben von der für die Freigabe der Informationsübermittlung verantwortlichen Person erteilt wird.
Article 3 Einheitliche Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen
1 Die EZB übermittelt aufsichtliche Informationen an Behörden und Einrichtungen, wenn a) die Übermittlung solcher aufsichtlichen Informationen an die jeweiligen Behörden und Einrichtungen nach anwendbarem Recht zulässig ist und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Übermittlung erfüllt sind; b) die aufsichtlichen Informationen in Bezug auf die Aufgaben der jeweiligen Behörden oder Einrichtungen angemessen, relevant und nicht übermäßig umfangreich sind und c) keine zwingenden Gründe für eine Verweigerung der Offenlegung solcher aufsichtlicher Informationen vorliegen, die auf das Erfordernis zurückzuführen sind, eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) insbesondere im Hinblick auf eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben des SSM zu vermeiden.
2 Liegen offenbar zwingende Gründe für eine Verweigerung der Offenlegung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten aufsichtlichen Informationen vor, so entscheidet der EZB-Rat gemäß dem in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Verfahren über die Übermittlung aufsichtlicher Informationen.
3 Die in Absatz 1 aufgestellten einheitlichen Regeln lassen sonstige spezielle Regeln, wie in Artikel 4 aufgeführt, unberührt.
Article 4 Instrumente, die spezielle Regeln vorsehen
Der vorliegende Beschluss lässt andere Instrumente unberührt, in denen spezielle oder ergänzende Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen vorgesehen sind.
Article 5 Freigabe von Informationsübermittlungen
Für die Freigabe einer Informationsübermittlung verantwortliche Personen sind gemäß einem Beschluss über die Zuweisung von Aufgaben für die Genehmigung der Übermittlung aufsichtlicher Informationen durch die EZB verantwortlich und haben in diesem Zusammenhang die im vorliegenden Beschluss aufgestellten Regeln bzw. gegebenenfalls spezielle Regeln einzuhalten, die in den in Artikel 4 aufgeführten Instrumenten vorgesehen sind.
Article 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions