Durchführungsbeschluss (EU) 2022/162 der Kommission vom 4. Februar 2022 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Methode für die Berechnung der Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln
1 Die Mitgliedstaaten berechnen die Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln auf der Grundlage eines der folgenden Parameter: a) Gesamtgewicht des Kunststoffs in den Einwegkunststoffartikeln, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden; b) Anzahl der Einwegkunststoffartikel, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden.
2 Die Mitgliedstaaten berechnen die Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden, gemäß den in Anhang I festgelegten Formeln.
3 Finden umfangreiche Ein- oder Ausfuhren oder sonstige Verbringungen von Einwegkunststoffartikeln innerhalb der Union statt, bevor die Artikel dem Endverbraucher oder Endnutzer angeboten werden, können die Mitgliedstaaten das Gewicht oder die Anzahl der in Absatz 1 genannten in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel anpassen, um solchen Verbringungen Rechnung zu tragen.
Article 2 Datenübermittlung
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten und gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses berechneten Daten zu den in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln in dem in Anhang II dieses Beschlusses festgelegten Format.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Informationen über die Maßnahmen zur Verbrauchsminderung in dem in Anhang III dieses Beschlusses festgelegten Format.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln den Qualitätskontrollbericht zu den in diesem Artikel genannten Daten und Informationen in dem in Anhang IV festgelegten Format.
4 Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt im Zusammenhang mit den im Qualitätskontrollbericht enthaltenen Informationen einen begründeten Antrag, dass bestimmte Daten nicht veröffentlicht werden sollen.
5 Für die Erhebung und die Übermittlung von Daten an die Kommission nutzen die Mitgliedstaaten soweit möglich elektronische Register.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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