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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 605) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D0173
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-07
In force since
2022-02-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

In diesem Beschluss erfolgt die Festlegung der harmonisierten technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des 900-MHz-Bands gemäß der Richtlinie 87/372/EWG sowie des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.

Article 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „GSM-System“ ein elektronisches Kommunikationsnetz gemäß den ETSI-Normen, insbesondere EN 301502, EN 301511 und EN 301908-18 einschließlich Extended Coverage GSM IoT (GSM mit größerer Reichweite für IoT, EC-GSM-IoT); b) „900-MHz-Band“ die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz; c) „1800-MHz-Band“ die Frequenzbänder 1710-1785 MHz und 1805-1880 MHz.

Article 3

1 Die terrestrischen Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen und störungsfrei neben GSM-Systemen im 900-MHz-Band im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 87/372/EWG betrieben werden können, müssen innerhalb von 30 Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses den im Anhang festgelegten Parametern entsprechen.

2 Die Mitgliedstaaten weisen das 1800-MHz-Band innerhalb von 30 Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses nicht-exklusiv für folgende Zwecke aus: a) GSM-Systeme und b) terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste unter Einhaltung der im Anhang festgelegten Parameter erbringen können.

Article 4

Die Mitgliedstaaten fördern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen, um den Betrieb der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten terrestrischen Systeme unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte sowie einschlägiger internationaler Vereinbarungen im Einklang mit dem EU-Recht zu ermöglichen.

Article 5

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten terrestrischen Systeme einen angemessenen Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.

Article 6

Im Einklang mit dem EU-Recht beobachten die Mitgliedstaaten fortlaufend die Nutzung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands, um deren effiziente Nutzung sicherzustellen, und erstatten der Kommission so bald wie möglich insbesondere dann Bericht, wenn sie eine Änderung dieses Beschlusses für notwendig erachten.

Article 7

Die Entscheidung 2009/766/EG wird aufgehoben. Ihr Artikel 5 und ihr Anhang bleiben für eine Dauer von 30 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses anwendbar.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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