Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 605) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
In diesem Beschluss erfolgt die Festlegung der harmonisierten technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des 900-MHz-Bands gemäß der Richtlinie 87/372/EWG sowie des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.
Article 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „GSM-System“ ein elektronisches Kommunikationsnetz gemäß den ETSI-Normen, insbesondere EN 301502, EN 301511 und EN 301908-18 einschließlich Extended Coverage GSM IoT (GSM mit größerer Reichweite für IoT, EC-GSM-IoT); b) „900-MHz-Band“ die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz; c) „1800-MHz-Band“ die Frequenzbänder 1710-1785 MHz und 1805-1880 MHz.
Article 3
1 Die terrestrischen Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen und störungsfrei neben GSM-Systemen im 900-MHz-Band im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 87/372/EWG betrieben werden können, müssen innerhalb von 30 Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses den im Anhang festgelegten Parametern entsprechen.
2 Die Mitgliedstaaten weisen das 1800-MHz-Band innerhalb von 30 Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses nicht-exklusiv für folgende Zwecke aus: a) GSM-Systeme und b) terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste unter Einhaltung der im Anhang festgelegten Parameter erbringen können.
Article 4
Die Mitgliedstaaten fördern grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen, um den Betrieb der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten terrestrischen Systeme unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte sowie einschlägiger internationaler Vereinbarungen im Einklang mit dem EU-Recht zu ermöglichen.
Article 5
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten terrestrischen Systeme einen angemessenen Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.
Article 6
Im Einklang mit dem EU-Recht beobachten die Mitgliedstaaten fortlaufend die Nutzung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands, um deren effiziente Nutzung sicherzustellen, und erstatten der Kommission so bald wie möglich insbesondere dann Bericht, wenn sie eine Änderung dieses Beschlusses für notwendig erachten.
Article 7
Die Entscheidung 2009/766/EG wird aufgehoben. Ihr Artikel 5 und ihr Anhang bleiben für eine Dauer von 30 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses anwendbar.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions