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Beschluss (GASP) 2022/218 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

CELEX
32022D0218
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-17
In force since
2022-02-19
End of validity
2027-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(4 Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die damit verbundene Erbringung technischer oder Finanzhilfe, für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten.“

„(1 Es ist verboten, Erdölerzeugnisse und gasförmige Kohlenwasserstofferzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus Belarus zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben.“

„(4 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb von Erdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstofferzeugnissen in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.“

„(6 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Freiheit der Durchfuhr von Erdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen mit Ursprung in einem Drittland durch Belarus.“

„(1 Es ist untersagt, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen zu erbringen für a) die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen; b) jedwede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer in Buchstabe a aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt.“

Article 2n

1 Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder auf Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von: a) jedweder in den Artikeln 2h, 2i, 2j oder in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; b) jedweder sonstigen belarussischen Person, Organisation oder Einrichtung; c) jedweder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter Buchstabe a oder b aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.“

Article 6a

1 Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere a) im Fall des Rates für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs I, b) im Fall des Hohen Vertreters für die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs I.

2 Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

3 Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu ‚Verantwortlichen‘ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Article 7a

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach diesem Beschluss verstoßen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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