Beschluss (EU) 2022/348 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien und der Region Toskana durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Toremar und seinem Erwerber Moby (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4271) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Ausgleichszahlungen und der Liegeplatzvorrang, die Toremar für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 1. Januar 2012 gewährt wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Italien hat die Beihilfe an Toremar unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Die Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
Die Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 2. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2023 in Bündelung mit dem Geschäftsbetrieb von Toremar und der Übertragung des Liegeplatzvorrangs an Moby/Toremar stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 3
Die Toremar für die Nachrüstung seiner Schiffe zur Verfügung gestellten Mittel wurden nicht für Liquiditätszwecke verwendet und stellen daher keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 4
Die Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren von Toremar und die nach dem Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, Mittel des Fondo Aree Sottoutilizzate zur Deckung des laufenden Liquiditätsbedarfs in Anspruch zu nehmen, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions