Beschluss (EU) 2022/391 des Rates vom 3. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in der Suchtstoffkommission auf deren 65. Tagung vom 14. bis 18. März 2022 im Namen der Union vertreten sollen, wenn dieses Gremium Beschlüsse über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu erlassen hat, entspricht dem im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Standpunkt.
Article 2
Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln.
Article 3
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions