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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/391 des Rates vom 3. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 65. Tagung der Suchtstoffkommission zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32022D0391
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-03-03
In force since
2022-03-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in der Suchtstoffkommission auf deren 65. Tagung vom 14. bis 18. März 2022 im Namen der Union vertreten sollen, wenn dieses Gremium Beschlüsse über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu erlassen hat, entspricht dem im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Standpunkt.

Article 2

Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln.

Article 3

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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