Durchführungsbeschluss (EU) 2022/403 der Kommission vom 3. März 2022 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1262)
Text
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Article 1
Der Antrag der in der Tabelle in diesem Artikel genannten Partei auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll wird kraft Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 abgelehnt. Partei, für die die Aussetzung aufgehoben wird TARIC-ZusatzcodeNameAnschriftMit Wirkung vomC529Rowerland Piotr Tokarz ul. Klubowa 23, PL-32-600 Broszkowice, Polen 17.10.2019
Article 2
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführte Partei aufgehoben. Der ausgeweitete Zoll wird ab dem in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum erhoben.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in Artikel 1 genannte Partei gerichtet und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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