Durchführungsbeschluss (EU) 2022/418 der Kommission vom 10. März 2022 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf nicht-kommerzielle Busverkehrsdienste in österreichischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der regionalen Verkehrsverbünde Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) und Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1352) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Verträge, die von Auftraggebern vergeben werden und dafür vorgesehen sind, die Erbringung von nicht-kommerziellen Busverkehrsdiensten im Gebiet der Regionen, die im Zuständigkeitsbereich des Verkehrsverbundes Ost-Region liegen, sowie in der Region, die im Zuständigkeitsbereich des Oberösterreichischen Verkehrsverbunds liegt, zu ermöglichen. Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
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