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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022D0448
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-17
In force since
2021-06-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Ausgleichsleistungen und der Liegeplatzvorrang, die Siremar für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen des ursprünglichen Vertrags innerhalb des verlängerten Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juli 2012 gewährt wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Mit Ausnahme der staatlichen Beihilfen für den Betrieb der Routen D1 (Trapani — Pantelleria), D4 (Porto Empedocle — Linosa — Lampedusa), D5 (Palermo — Ustica) und ALD/1 (Palermo — Ustica) wurde die Beihilfe von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.

2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 2

1 Die Verlängerung der Rettungsbeihilfe vom 28. August 2011 bis zum 18. September 2012 stellt eine staatliche Beihilfe zugunsten von Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.

2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Beihilfe — in Höhe von 15121838,33 EUR — ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 3

1 Die Befreiung von indirekten Abgaben im Zusammenhang mit der Übertragung der Siremar-Sparte auf SNS stellt eine staatliche Beihilfe für Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.

2 Die Tatsache, dass SNS gemäß dem Gesetz von 2010 eine feste Gebühr für die Eintragung des Vertrags über den Erwerb der Siremar-Sparte anstelle der nach nationalem Recht üblicherweise zu entrichtenden Gebühr gezahlt hat, stellt eine staatliche Beihilfe für SNS im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.

3 Die Befreiung von der Körperschaftssteuer auf die Erlöse aus dem Verkauf der Siremar-Sparte an SNS stellt eine staatliche Beihilfe für Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.

4 Die in Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten staatlichen Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

5 Zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses hat Italien die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Beihilfe noch nicht ausgezahlt.

Article 4

1 Die Vergabe des mit der Siremar-Sparte und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen Vertrags an SNS für den Zeitraum vom 11. April 2016 bis zum 11. April 2028 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

2 Die nach dem Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, Mittel des Fondo Aree Sottoutilizzate zur Deckung des laufenden Liquiditätsbedarfs einzusetzen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

3 Die im Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, die für die Nachrüstung und Modernisierung der Flotte bereits zugesagten finanziellen Mittel vorübergehend zur Deckung eines dringenden Liquiditätsbedarfs zu verwenden, wurde von Siremar nicht in Anspruch genommen. Sie stellt daher keine staatliche Beihilfe für Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 5

1 Italien fordert die in den Artikeln 2 und 3 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, soweit sie bereits ausgezahlt wurden, von den Empfängern zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

4 Auf der Grundlage der ihr zu Verfügung stehenden Informationen erkennt die Kommission an, dass der Empfänger den Nennbetrag der in Artikel 2 genannten Beihilfe sowie einen Teil der Rückforderungszinsen bereits zurückgezahlt hat.

5 Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Beihilfen ein.

Article 6

1 Die in Artikel 5 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

2 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 7

1 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 6 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates veröffentlichen.

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