Beschluss (EU) 2022/459 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Dänemark und Schweden durchgeführten Staatlichen Beihilfen SA.49668 (2019/C) (ex 2017/FC) und SA.53403 (2019/C) (ex 2017/FC) zugunsten von PostNord AB und Post Danmark A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6568) (Nur der dänische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 400 Mio. SEK an PostNord AB, die Schweden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
Die staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 267 Mio. SEK an PostNord AB, die Dänemark unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 3
Die Kapitalzuführung an Post Danmark durch die PostNord Group AB stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 4
1 Schweden fordert die in Artikel 1 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vom Empfänger zurück.
2 Dänemark fordert die in Artikel 2 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vom Empfänger zurück.
3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
4 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Article 5
1 Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Schweden und Dänemark stellen sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 6
1 Schweden und Dänemark übermitteln der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.
2 Schweden und Dänemark unterrichten die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen gemäß Artikel 4 abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legen Schweden und Dänemark unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermitteln Schweden und Dänemark ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Article 7
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden und an das Königreich Dänemark gerichtet.
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