Durchführungsbeschluss (EU) 2022/484 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1875)
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Article 1 Beschlüsse über Ausnahmeregelungen von bestimmten Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022
1 Abweichend von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2022 beschließen, dass brachliegende Flächen als gesonderte Kultur betrachtet werden, auch wenn diese Flächen abgeweidet oder zu Erzeugungszwecken abgeerntet oder bewirtschaftet wurden.
2 Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2022 beschließen, dass brachliegende Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen angesehen werden, auch wenn diese Flächen abgeweidet oder zu Erzeugungszwecken abgeerntet oder bewirtschaftet wurden. Es gilt der Gewichtungsfaktor für brachliegende Flächen gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Abweichend von Artikel 45 Absatz 10b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes Gebrauch machen, auch beschließen, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den Flächen zuzulassen, die abgeweidet oder zu Erzeugungszwecken abgeerntet oder bewirtschaftet wurden.
Article 2 Fristen
Die in Artikel 1 genannten Beschlüsse werden innerhalb von 21 Tagen nach dem Datum der Mitteilung dieses Beschlusses getroffen.
Article 3 Mitteilungen
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 1 innerhalb von 7 Tagen nach dem Tag mit, an dem die Beschlüsse gefasst wurden.
2 Bis spätestens 15. Dezember 2022 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Zahl der Betriebe mit, die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen, sowie die Gesamtfläche in Hektar, auf die diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden.
Article 4 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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