Beschluss (EU) 2022/589 der Kommission vom 6. April 2022 über die Zusammensetzung und die operativen Bestimmungen für die Einrichtung der Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ der Kommission
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Article 1 Gegenstand
Die Koordinierungsgruppe „Energiearmut und schutzbedürftige Verbraucher“ (im Folgenden die „Gruppe“) wird eingerichtet.
Article 2 Aufgaben der Gruppe
1 Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Sie dient als Hauptplattform für den Informationsaustausch und die Koordination zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu Fragen hinsichtlich der Gestaltung und Umsetzung von Unionsvorschriften, -programmen und -strategien zum Schutz finanziell schwacher oder von Energiearmut betroffener Haushalte und schutzbedürftiger Verbraucher, auch in Bezug auf die Bezahlbarkeit der Energieversorgung, gezielte Renovierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen sowie Finanzierungsprogramme auf nationaler Ebene; b) sie bietet ein Forum für den Austausch über Erfahrungen, bewährte Verfahren und Erkenntnisse beim Schutz schutzbedürftiger Verbraucher und finanziell schwacher oder von Energiearmut betroffener Haushalte, auch auf regionaler und lokaler Ebene; c) sie unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung politischer Initiativen, insbesondere im Zusammenhang mit den nationalen Energie- und Klimaplänen, den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten und den damit verbundenen Strategien.
2 Die Gruppe muss insbesondere a) Informationen über Entscheidungen zu Maßnahmen austauschen, die darauf abzielen, schutzbedürftige Verbraucher und finanziell schwache oder von Energiearmut betroffene Haushalte zu unterstützen und ihre Stellung zu stärken und im jeweiligen nationalen Kontext sowie im breiteren Rahmen der Energiewende für eine bezahlbare Energieversorgung zu sorgen, wobei jede Regierungsebene (national, regional und lokal) zu berücksichtigen ist; b) spezielle Aspekte in Bezug auf schutzbedürftige Verbraucher und finanziell schwache oder von Energiearmut betroffene Haushalte erörtern, um im Einklang mit dem Unionsrecht geeignete Maßnahmen und koordinierte Lösungen zu finden; c) die von der Beratungsplattform Energiearmut und der Kommission erstellten regelmäßigen Ausblicke und Berichte überprüfen, insbesondere durch Berücksichtigung, Messung und Überwachung der Fortschritte hinsichtlich der zugrunde liegenden Ursachen und der damit verbundenen Lösungen, auch durch einschlägige sozioökonomische Analysen; d) Qualität und Spektrum der verfügbaren Daten und statistischen Indikatoren verbessern, auch durch eine harmonisierte unionsweite Datenerhebung, wobei nationale Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind, um sicherzustellen, dass die Ansätze zur Unterstützung und Stärkung der Stellung der von Energiearmut betroffenen und schutzbedürftigen Verbraucher auf fundierten und aktuellen Kenntnissen zu zentralen Aspekten, deren relevanten Dimensionen und räumlichen und zeitlichen Schwankungen beruhen, und dabei eng mit dem Ausschuss für Sozialschutz (und dessen Untergruppe „Indikatoren“) und ESTAT zusammenarbeiten; e) Informationsaustausch, Prävention und koordinierte Maßnahmen bei Notfällen innerhalb der Union unterstützen.
Article 3 Konsultation
Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit Energiearmut und schutzbedürftigen Verbrauchern konsultieren.
Article 4 Mitgliedschaft
1 Die Gruppe setzt sich aus Behörden aller Mitgliedstaaten zusammen.
2 Die Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die für Energie zuständigen Ministerien, benennen ihre Vertreter und müssen sicherstellen, dass ihre Vertreter in Abhängigkeit von den internen Regelungen des Mitgliedstaats hohe Sachkenntnis in Bezug auf die auszuführenden Arbeiten beitragen.
3 Jeder Mitgliedstaat benennt höchstens zwei ständige Vertreter und zwei Stellvertreter auf angemessener Beschlussfassungsebene für die Teilnahme an der Arbeit der Gruppe.
4 Stellvertreter werden nach denselben in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen bestellt wie Mitglieder; abwesende oder verhinderte Mitglieder werden automatisch durch ihre Stellvertreter ersetzt.
5 Die Kommission kann die Benennung eines Vertreters ablehnen, wenn sie die Benennung aufgrund der Anforderungen aus Absatz 2 für nicht angemessen hält. In einem solchen Fall wird der betreffende Mitgliedstaat gebeten, einen anderen Vertreter zu benennen. Jedes Mitglied der Gruppe stellt sicher, dass sein Mitgliedsstatus aktuell ist.
6 Soweit anwendbar, werden die personenbezogenen Daten der Mitglieder im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.
7 Die Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Amtszeit endet oder sie ersetzt werden. Ihr Mandat kann verlängert werden.
Article 5 Arbeitsweise
1 Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der GD ENER.
2 Der Vorsitz beruft die Gruppe regelmäßig ein und leitet die Informationen, die ihm die Mitglieder übermitteln, an die Gruppe weiter, wobei er die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen wahrt.
3 Die Sitzungen der Gruppe finden online oder in den Räumlichkeiten der Kommission statt.
4 Die GD ENER nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbedienstete aus einschlägigen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe teilnehmen.
5 Die GD ENER stellt den Mitgliedern der Gruppe über eine gemeinsame Arbeitsplattform alle relevanten Arbeitsunterlagen bereit. Zudem veröffentlicht die Kommission alle relevanten Unterlagen entweder durch Aufnahme in das Register oder über einen Link vom Register zu einer speziellen Website. Die GD ENER veröffentlicht die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor den Sitzungen. Ausnahmen von der systematischen Veröffentlichung sind vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde.
6 Das Protokoll wird vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt und kurz nach der Sitzung bereitgestellt.
7 Soweit möglich, nimmt die Gruppe ihre Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte einvernehmlich an. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.
Article 6 Untergruppen
Die GD GENER kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Gruppe festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.
Article 7 Externe Sachverständige
Die GD ENER kann Sachverständige mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Thema auf der Tagesordnung, die keine Mitglieder der Gruppe sind, ad hoc zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen hinzuziehen.
Article 8 Beobachter
1 Natürliche Personen, Organisationen und im Transparenzregister eingetragene öffentliche Einrichtungen wie Verbraucher- oder Sozialpartnerorganisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft können auf direkte Einladung Beobachterstatus erhalten.
2 Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen beitragen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
Article 9 Geschäftsordnung
Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Kommission mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung.
Article 10 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Sachverständigen und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.
Article 11 Sitzungskosten
1 Die an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
2 Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
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