Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

CELEX
32022D0591
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-04-06
In force since
2022-05-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden „8. Umweltaktionsprogramm“ oder „8. UAP“) festgelegt. In ihm werden die vorrangigen Ziele des 8. UAP und die Rahmenbedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit diese vorrangigen Ziele erreicht werden können. In ihm wird ein Überwachungsrahmen, anhand dessen die Fortschritte der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP gemessen werden, und ein Steuerungsmechanismus eingeführt, um die Erreichung dieser vorrangigen Ziele sicherzustellen.

2 Mit dem 8. UAP wird darauf abgezielt, den grünen Wandel zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, resilienten und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf gerechte, a faire und inklusive Weise zu beschleunigen und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem unter anderem dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt geboten und dieser Rückgang umgekehrt wird. Bei Strategie und Umsetzung wird mit dem 8. UAP ein integrierter Ansatz auf der Grundlage des europäischen Grünen Deals unterstützt und gestärkt.

3 Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Erreichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren SDG sowie den Zielen multilateraler Umwelt- und Klimaübereinkommen festgelegt sind.

4 Mit dem Überwachungsrahmen des 8. UAP wird einen Beitrag zu den Bemühungen der Union geleistet, die Fortschritte auf dem Weg zu Nachhaltigkeit, Wohlergehen und Resilienz zu messen.

5 Das 8. UAP stützt sich auf das Vorsorgeprinzip, die Grundsätze der Vorbeugung und der Bekämpfung von Umweltverschmutzung an der Quelle und auf das Verursacherprinzip.

Article 2 Vorrangige Ziele

1 Das 8. UAP hat das langfristige vorrangige Ziel, dass die Menschen spätestens bis 2050 innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten gut in einer Wirtschaft des Wohlergehens leben, in der nichts verschwendet wird, das Wachstum regenerativ ist, Klimaneutralität in der Union erreicht und die Ungleichheit erheblich verringert wurde. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen aller Menschen und ist ein Lebensraum, in dem die biologische Vielfalt erhalten bleibt, die Ökosysteme gedeihen, und die Natur geschützt und wiederhergestellt wird, was zu einer höheren Resilienz gegenüber dem Klimawandel, wetter- und klimabedingten Katastrophen und anderen Umweltrisiken führt. Die Union gibt das Tempo vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen nach Maßgabe der generationsübergreifenden Verantwortung weltweit sicherzustellen.

2 Das 8. UAP hat die sechs folgenden miteinander verbundenen vorrangigen thematischen Ziele für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030: a) rasche und vorhersehbare Senkung der Treibhausgasemissionen und gleichzeitige Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken in der Union, um die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der Union zu erreichen und dabei einen gerechten Übergang sicherzustellen, bei dem niemand zurückgelassen wird; b) kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung und durchgängigen Berücksichtigung der Anpassungsfähigkeit, auch auf der Grundlage von Ökosystemansätzen, bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Anpassung und Verringerung der Anfälligkeit der Umwelt, der Gesellschaft und aller Wirtschaftszweige gegenüber Klimaänderungen, wobei gleichzeitig die Prävention von wetter- und klimabedingten Katastrophen und die Vorbereitung auf derartige Katastrophen verbessert wird; c) Fortschritte hin zu einer Wirtschaft des Wohlergehens, in der dem Planeten mehr zurückgegeben als genommen wird, und Beschleunigung des Übergangs zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft, in der das Wachstum regenerativ ist, Ressourcen effizient und nachhaltig genutzt werden und die Abfallhierarchie angewandt wird; d) Anstreben von Null-Verschmutzung, auch im Zusammenhang mit schädlichen Chemikalien, um eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen, einschließlich Luft, Wasser und Boden sowie bei Licht- und Lärmverschmutzung, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen; e) Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt im Meer, an Land und in Binnengewässern innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten, auch indem dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt geboten und dieser Rückgang umgekehrt wird und der Zustand der Ökosysteme und ihrer Funktionen und Leistungen und der Zustand der Umwelt, insbesondere Luft, Wasser und Boden, verbessert sowie Wüstenbildung und Bodendegradation bekämpft werden; f) Förderung der ökologischen Aspekte der Nachhaltigkeit und erhebliche Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch in der Union, insbesondere in den Bereichen Energie, Industrie, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität, Tourismus, internationaler Handel und Lebensmittel.

Article 3 Rahmenbedingungen für die Erreichung der vorrangigen Ziele

Zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele müssen, wo zutreffend, die Kommission, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden sowie die Interessenträger: a) für eine wirksame, rasche und vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften und Strategien der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sorgen und bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene nach Exzellenz streben, unter anderem durch Bereitstellung ausreichender Kapazitäten für die Verwaltung und für die Sicherung der Einhaltung der Vorschriften, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen, sowie Netzwerken für Fachleute unterstützen und mit diesen Netzwerken zusammenarbeiten, etwa dem Netz der Europäischen Union für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts, dem Europäischen Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte, dem Richterforum der Europäischen Union für Umwelt und dem Europäischen Netz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität; b) der Durchsetzung des Umweltrechts der Union in den Fällen, in denen es an der Umsetzung mangelt, Priorität einräumen, auch mittels Vertragsverletzungsverfahren und indem unter Beachtung des Unionsrechts dafür Sorge getragen wird, dass ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für diesen Zweck bereitgestellt werden und dass die Informationen zu diesen Verfahren vollständig und leicht zugänglich sind; c) die Leitlinien und Empfehlungen — auch für wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen — verbessern, um die Risiken der Unterlassung der Einhaltung des Umweltrechts der Union zu verringern, die Maßnahmen im Bereich der Umwelthaftung verstärken, stärker auf die Unterlassung der Einhaltung der Vorschriften reagieren und die justizielle Zusammenarbeit im Bereich Umweltkriminalität und bei der Strafverfolgung in diesem Bereich gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, etwa der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , stärken; d) den integrierten Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung stärken, insbesondere durch i) durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und, falls anwendbar, der SDG in alle einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programme, Investitionen und Projekte auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in die von der Union nach dem 2. Mai 2022 geschlossenen einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen, damit diese Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programme, Investitionen, Projekte und völkerrechtlichen Übereinkommen und ihre Umsetzung mit den in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Zielen vereinbar sind, gegebenenfalls zu ihrer Erreichung beitragen, und sie nicht beeinträchtigen; ii) Maximierung des Nutzens der Umsetzung der Richtlinien 2011/92/EU und 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; iii) systematische Ermittlung und gegebenenfalls Bewertung der Synergieeffekte zwischen den Zielen in den Bereichen Umweltschutz, Gesellschaft und Wirtschaft sowie möglicher Zielkonflikte bei allen Initiativen, damit das Wohlergehen der Menschen sichergestellt ist, insbesondere ihr Bedürfnis nach einer gesunden Umwelt und sauberer Luft sowie nach erschwinglichen, verfügbaren und hochwertigen Lebensmitteln, Wasser, Energie, Wohnraum, grüner Infrastruktur und Mobilität, und dabei niemand zurückgelassen wird; iv) Verfolgung des Ansatzes „Zuerst an Nachhaltigkeit denken“, auch indem die SDG dort, wo sie anwendbar sind, in die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und das Instrumentarium der Verordnung über bessere Rechtsetzung integriert werden, sowie Optimierung und Operationalisierung des Grundsatzes der Schadensvermeidung; v) regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und gegebenenfalls Vorschläge für neue Rechtsvorschriften in Bereichen, in denen sie zweckmäßig sind, auf der Grundlage etwaiger einschlägiger Folgenabschätzungen, die auf breit angelegten und transparenten Anhörungen aufbauen, die nach nachvollziehbaren, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen dem gesamten Spektrum der unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf Umwelt und Klima als Teil einer integrierten Analyse ihrer Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt einschließlich ihrer kumulativen Effekte sowie den Kosten des Handelns und der Untätigkeit Rechnung getragen wird; vi) binnen acht Wochen nach Abschluss einer öffentlichen Anhörung durch die Kommission, Vorlage ausführlicher Rückmeldungen zu den aus der Anhörung hervorgegangenen Antworten der Interessenträger, wobei zwischen den Beiträgen der verschiedenen Arten von Interessenträgern zu unterscheiden ist; e) ein zusammenfassendes Dashboard und einen Indikatorensatz ausarbeiten, das bzw. der „jenseits des BIP“ misst, unter anderem auf der Grundlage einer gezielten Konsultation aller einschlägigen Interessenträger sowie eines Berichts, in dem die Zusammenhänge zwischen den vorhandenen Indikatorensätzen, Überwachungsrahmen und -verfahren auf Unionsebene für die Messung des Fortschritts in den Bereichen Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt aufgezeigt und Maßnahmen zur möglichen Straffung der vorhandenen Dashboards und Indikatorensätze vorgeschlagen werden; f) sicherstellen, dass die soziale Ungleichheit, die sich aus klima- und umweltbezogenen Auswirkungen und Strategien ergibt, minimiert wird und dass Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und Klima auf sozial gerechte und inklusive Art und Weise durchgeführt werden; g) die Geschlechtergleichstellung in der gesamten Umwelt- und Klimapolitik durchgängig berücksichtigen, auch durch die geschlechterspezifische Betrachtung in allen Abschnitten der politischen Entscheidungsfindung; h) für die Umwelt vorteilhafte Anreize stärken und umweltschädlich wirkende Subventionen insbesondere für fossile Brennstoffe auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unverzüglich abschaffen, unter anderem durch i) einen verbindlichen Rahmen der Union für die Überwachung und Berichterstattung über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe auf der Grundlage einer vereinbarten Methode; ii) Festlegung einer Frist für die schrittweise Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe im Einklang mit dem Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen; iii) eine von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten bis 2023 festgelegte Methode zur Ermittlung anderer umweltschädlich wirkender Subventionen; auf der Grundlage dieser Methode ermitteln die Mitgliedstaaten weitere umweltschädlich wirkende Subventionen und müssen sie der Kommission regelmäßig melden, damit die Kommission einen Bericht über das Ausmaß und die Art derartiger Subventionen in der Union und die Fortschritte bei deren schrittweiser Abschaffung erstellen kann; i) Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt in den politischen Strategien der Union durchgängig berücksichtigen und dazu beitragen, dass das allgemeine Ziel erreicht wird, im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei die Ausgaben mit wirksamen, transparenten und umfassenden Methoden nachzuverfolgen sind und gleichzeitig den bestehenden Überschneidungen zwischen Klimaschutz- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist; j) die wirksame durchgängige Einbeziehung der Klima- und Biodiversitätsbelange in den Unionshaushalt sowie die Vereinbarkeit des Unionshaushalts mit diesen Belangen und die Kohärenz zwischen Klima- und Biodiversitätsfinanzierung sicherstellen; k) den verantwortungsvollen Umgang mit Chemikalien auf internationaler Ebene fördern und gleichzeitig auch den weltweiten schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von in der Union nicht zugelassenen Stoffen fördern; l) besonders besorgniserregende Stoffe rasch substituieren, darunter sehr gefährliche Chemikalien, endokrine Disruptoren, sehr persistente Chemikalien, Neurotoxika und Immuntoxika, sich der Kombinationswirkungen von Chemikalien, Nanoformen von Stoffen und der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien aus Produkten annehmen, ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt einschließlich des Klimas und der biologischen Vielfalt bewerten, inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien fördern und gleichzeitig die Bemühungen um die Förderung der Entwicklung und Validierung von Alternativen zu Tierversuchen intensivieren und koordinieren; m) gegen die Landdegradation vorgehen und den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens sicherstellen, auch durch einen gezielten Gesetzgebungsvorschlag zur Bodengesundheit bis 2023; n) das Lebensmittelsystem der Union umgestalten, sodass es unter anderem zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt innerhalb und außerhalb der Union beiträgt und dabei ein hohes Maß an Tierschutz gewahrt und ein gerechter Übergang für die betroffenen Interessenträger sichergestellt wird; o) die Verflechtungen zwischen der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt durch Einbeziehung des „One Health“-Ansatzes in die Politikgestaltung umfassend anerkennen; p) Fortschritte bei der internationalen Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt erzielen; q) Ökosystemansätze und die grüne Infrastruktur einschließlich der biologischen Vielfalt förderlicher naturgestützter Lösungen umfassend nutzen und dabei auch sicherstellen, dass durch die Umsetzung dieser Lösungen die biologische Vielfalt wiederhergestellt, die Integrität der Ökosysteme und deren Vernetzung verbessert und ein klarer gesellschaftlicher Zusatznutzen erzielt wird, wofür die vollständige Einbeziehung und Zustimmung der betroffenen indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften erforderlich ist, und dass Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt oder zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union weder ersetzt noch untergraben werden; r) die vorhandenen Instrumente und Methoden nutzen und die Überwachungsmethoden, Bewertungsinstrumente und messbaren Indikatoren für die naturgestützten Lösungen weiterentwickeln; s) den Material- und den Verbrauchsfußabdruck der Union erheblich verringern, um sie so bald wie möglich in die Belastungsgrenzen des Planeten zu bringen, gegebenenfalls unter anderem durch die Einführung von Reduktionszielen der Union für 2030; t) die SDG sowie die Klima- und Umweltziele wirksam in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung einbeziehen, und zwar unbeschadet seines ursprünglichen Zwecks auch in die nationalen Reformprogramme und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne; u) Ressourcen mobilisieren und für hinreichend nachhaltige Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen sorgen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene im Einklang mit der Strategie der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen; v) Umweltsteuern, marktgestützte Instrumente und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Finanzierung optimal einsetzen, einschließlich solcher Instrumente, die erforderlich sind, um für einen sozial gerechten Übergang zu sorgen, und Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung und Anwendung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung unterstützen; w) sicherstellen, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologien beruhen, und die Wissensbasis im Umweltbereich, zu der auch das Wissen indigener und lokaler Bevölkerungsgruppen zählt, und ihre Akzeptanz stärken, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen, Ausbildung und Umschulung, und den Aufbau von Umweltkonten und der Ökosystemrechnungslegung fortsetzen; x) die Wissensbasis ausbauen und festigen, unter anderem darüber, welche Anforderungen für den Systemwandel erfüllt sein müssen, wie von einem silo- und sektorbezogenen Politikfokus zu einem systemischen Ansatz für die Politikkohärenz übergegangen werden kann und wie verschiedene Ökosysteme in der Lage sind, als Senken und Speicher für Treibhausgase zu fungieren; y) das Potenzial der Digital- und Datentechnik zur Unterstützung der Umweltpolitik nutzen, unter anderem durch die Bereitstellung von Echtzeitdaten, sofern möglich, und von Informationen über den Zustand der Ökosysteme bei gleichzeitiger Verstärkung der Bemühungen um eine Minimierung des ökologischen Fußabdrucks dieser Technologien, und Transparenz, Echtheit, Interoperabilität und die öffentliche Zugänglichkeit der Daten und Informationen sicherstellen; z) Lücken in den einschlägigen Indikatorensätzen schließen und die einschlägigen Indikatorensätze optimieren, darunter diejenigen im Zusammenhang mit dem Systemwandel, den Belastungsgrenzen des Planeten und dem Produktions- und Verbrauchsfußabdruck der Union, sowie diejenigen an der Schnittstelle zwischen ökologischen und sozioökonomischen Faktoren, etwa die Ungleichheit infolge von Umweltveränderungen, wobei sicherzustellen ist, dass die Indikatorensätze auf allen Ebenen der Politikgestaltung miteinander vergleichbar sind; aa) die breite Unterstützung der Zivilgesellschaft mobilisieren und mit Unternehmen — insbesondere kleine und mittlere Unternehmen — und den Sozialpartnern, den Bürgerinnen und Bürgern, Gemeinschaften und anderen Interessenträgern zusammenarbeiten; ab) für die Bedeutung der Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele sensibilisieren und die Handlungsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger stärken, indem unter anderem Diskussionen und Kommunikation auf allen Ebenen, die lebensbegleitende Umweltbildung, die Bürgerbeteiligung und Maßnahmen der örtlichen Bevölkerung gefördert werden; ac) dazu beitragen, die Zivilgesellschaft, Behörden, die Bürgerinnen und Bürger, die Sozialpartner und die Privatwirtschaft bei der Ermittlung von Klima- und Umweltrisiken, der Bewertung ihrer Auswirkungen und bei dem Ergreifen von Maßnahmen zur Prävention und Minderung von Risiken und zur Anpassung daran zu unterstützen und deren Engagement bei der Schließung von Wissenslücken zu fördern, unter anderem durch die Bestärkung der Bürgerinnen und Bürger in der Beobachtung und Meldung von Umweltproblemen und Umsetzungsdefiziten, etwa durch die Förderung bewährter Verfahren der Bürgerwissenschaft mit digitalen Technologien; ad) die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP fördern und die umfassende Beteiligung von und Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum, auch in den Gebieten in äußerster Randlage, in allen Dimensionen der Umweltpolitik durch einen kooperativen Ansatz auf mehreren Ebenen sicherstellen und dafür sorgen, dass regionale und lokale Gemeinschaften über angemessene Mittel zur Umsetzung vor Ort verfügen; ae) die Zusammenarbeit zwischen allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in der Klima- und Umweltpolitik stärken, auch jene zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Regionen im Rahmen ihrer verstärkten Zusammenarbeit, und prüfen, wie der Dialog und das Zusammenführen von Informationen verbessert werden können; af) hohe Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zur Justiz gemäß dem Übereinkommen von Aarhus auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten wirksam anwenden; ag) die Daten und Nachweise im Zusammenhang mit der Umsetzung des 8. UAP unbeschadet der Vertraulichkeitsbestimmungen in bereichsspezifischen Rechtsvorschriften öffentlich, leicht zugänglich und verständlich bereitstellen; ah) die weltweite Akzeptanz der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele voranbringen und die Kohärenz zwischen internen und externen Ansätzen und koordinierten Maßnahmen wahren, insbesondere bei Folgendem: i) Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Anspornen und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung einschlägiger Vorschriften, die mindestens genauso ambitioniert sind wie die der Union, und Sicherstellung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Produkte den einschlägigen Anforderungen der Union nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen, auch dabei, der Entwaldung und der Landdegradation Einhalt zu gebieten; ii) Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung einschließlich der Festlegung verbindlicher Anforderungen an Sorgfaltspflichten auf Unionsebene und Förderung der Verbreitung verantwortungsvollen Geschäftsgebarens in den auswärtigen Politikbereichen der Union, auch in der Handelspolitik; iii) Verbesserung der Zusammenarbeit mit Regierungen, Unternehmen, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft in Drittländern und internationalen Organisationen zur Bildung von Partnerschaften und Bündnissen für den Umwelt- und Klimaschutz, und Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Umweltschutz und Klimawandel, auch im Rahmen der G7 und G20; iv) Übernahme einer Führungsrolle in internationalen Gremien, unter anderem durch die Erreichung der SDG durch die Union sowie der im Übereinkommen von Paris, im Übereinkommen über die biologische Vielfalt, im Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und in anderen multilateralen Umweltübereinkommen festgelegten Ziele, vor allem durch die Stärkung ihrer Umsetzung und die Unterstützung von Drittländern dabei, es der Union gleichzutun, auch durch größere Transparenz bei und Rechenschaftspflicht über die Fortschritte bei der Erfüllung der im Rahmen dieser Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen; v) Stärkung der internationalen Umwelt-Governance durch Schließung verbleibender Lücken und die verstärkte Einhaltung und Anwendung anerkannter internationaler Umweltgrundsätze; vi) Sicherstellung, dass durch die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen gefördert wird.

Article 4 Überwachungsrahmen und Steuerung

1 Die Kommission überwacht und bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) — unbeschadet von deren Unabhängigkeit — jährlich die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Rahmenbedingungen und das übergeordnete Ziel der Verwirklichung des Systemwandels berücksichtigt. Die Informationen, die sich aus dieser Überwachung, Bewertung und Berichterstattung ergeben, sind öffentlich verfügbar und leicht zugänglich zu machen.

2 Durch die in Absatz 1 genannte Überwachung, Bewertung und Berichterstattung wird bezweckt, die strategische politische Kommunikation auf hoher Ebene zu erleichtern. Im Anschluss an ein Konsultationsverfahren mit allen einschlägigen Interessenträgern legt die Kommission bis zum 2. Mai 2022 einen Überwachungsrahmen vor, der auf einer begrenzten Anzahl an Leitindikatoren beruht, unter denen — sofern verfügbar — auch systemische Indikatoren sind, mit denen unter anderem auf die umwelt- und sozialpolitischen Zusammenhänge und auf die umwelt- und wirtschaftspolitischen Zusammenhänge eingegangen wird. Die Liste der Leitindikatoren bleibt unverändert, damit für die Erfüllung der Rechenschaftspflicht gesorgt ist. Die Liste wird jedoch falls erforderlich aktualisiert, um aktuellen Entwicklungen in der Politik und bei den Indikatoren Rechnung zu tragen.

3 Bei der in Absatz 1 genannten Überwachung und Bewertung kommen die jüngsten Entwicklungen bei Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren zum Ausdruck und wird auf den in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene verfügbaren Daten aufgebaut, insbesondere auf den Daten und Indikatoren der EUA und des Europäischen Statistischen Systems, wobei ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand angestrebt wird. Diese Überwachung und Bewertung muss mit anderen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Steuerungsrahmen und -tätigkeiten, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, vereinbar sein und sie unberührt lassen. Die Überwachung und Bewertung beruht auf Methoden, mit denen sich dort, wo es möglich ist, die Entfernung zum Ziel messen lässt, was die Erreichung der in Artikel 2 festgelegten vorrangigen Ziele und ausgewählte Leitindikatoren anbelangt.

4 Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission tragen der in Absatz 1 genannten Bewertung sowie den ergriffenen Maßnahmen und etwaigen künftigen Maßnahmen Rechnung und führen darüber jährlich einen Meinungsaustausch.

5 Die EUA und die ECHA unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten, Indikatoren und Wissen, insbesondere indem sie a) Daten und Nachweise mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden und gleichzeitig die Methoden zur Datenerfassung und -verarbeitung und zur Entwicklung harmonisierter Indikatoren verbessern; b) die Grundlagenforschung sowie Kartierung und Überwachung stärken und unterstützen; c) gemeinsam mit den Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, dass die Lücken bei Überwachungsdaten geschlossen werden, und dabei dem Erfordernis des Systemwandels Rechnung tragen; d) politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen, unter anderem durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele; e) Daten über die Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit, Gesellschaft und Wirtschaft integrieren und sonstige verfügbare Daten und Dienste, z. B. von Copernicus, vollständig nutzen; f) dazu beitragen, kritische Wissenslücken über ökologische Kipppunkte zu schließen, und dabei den geografischen und ökologischen Unterschieden zwischen den einzelnen Regionen Rechnung tragen; g) quantitative und qualitative Instrumente entwickeln, darunter eine Vorausschau und Modelle, in der bzw. mit denen unter anderem Informationen über mögliche künftige systemweite Auswirkungen auf umwelt- und klimapolitische Strategien und über die jeweilige Entfernung zum Ziel bereitgestellt werden könnten; h) die Verfügbarkeit und Interoperabilität von Daten und den Zugang zu Daten durch Unionsprogramme weiter verbessern; i) für Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgen.

6 Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der EUA und der ECHA sowie bei Bedarf weiterer Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, die in Absatz 5 genannten Aufgaben zu erfüllen.

Article 5 Halbzeitüberprüfung

1 Bis zum 31. März 2024 führt die Kommission eine Halbzeitüberprüfung der Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten thematischen vorrangigen Ziele durch und trägt dabei dem Status der in Artikel 3 niedergelegten Rahmenbedingungen und den Fortschritten bei der Überwachung und Bewertung des Systemwandels Rechnung. Die Kommission schlägt in Anbetracht des Ergebnisses der Halbzeitüberprüfung erforderlichenfalls Änderungen an den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Leitindikatoren vor. Die Halbzeitüberprüfung beruht auf den gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführten Bewertungen und allen anderen einschlägigen Erkenntnissen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Halbzeitüberprüfung vor.

2 Unter Berücksichtigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Halbzeitüberprüfung, der möglichen Reaktionen des Europäischen Parlaments und des Rates auf diese Halbzeitüberprüfung, anderer einschlägiger politischer Entwicklungen und des jüngsten Berichts der Europäischen Umweltagentur über den Zustand und Ausblick der Umwelt in Europa legt die Kommission, falls angemessen, zur Erreichung der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten vorrangigen thematischen Ziele, einen Gesetzgebungsvorschlag vor, mit dem für die Zeit nach 2025 an das 8. UAP ein Anhang angefügt wird, der eine Liste der für die Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die jeweiligen Maßnahmen enthält.

Article 6 Bewertung

Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Erkenntnissen aus dieser Bewertung und anschließend gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2029 einen Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm vor.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions