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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/696 der Kommission vom 29. April 2022 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2596) (Nur der englische und der irische Text sind verbindlich)

CELEX
32022D0696
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-04-29
In force since
2022-04-29
End of validity
2028-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ausnahmeregelung

Dem mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 gestellten Antrag Irlands auf Genehmigung des Ausbringens einer Menge Stickstoff aus Viehdung, die die in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge von 170 kg Stickstoff übersteigt, wird unter den in den Artikeln 4 bis 12 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Gras“: Dauergrünland oder Wechselgrünland mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren; b) „Grünlandbetriebe“: Haltungsbetriebe, deren für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Flächen zu mindestens 80 % aus Gras bestehen; c) „Weidevieh“: Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Rehe, Ziegen und Pferde; d) „Parzelle“: ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die hinsichtlich Kultur, Bodenart und Düngepraktiken homogen ist; e) „Düngeplan“: eine Vorabberechnung der geplanten Nutzung und Verfügbarkeit von Nährstoffen; f) „Düngekonto“: Nährstoffbilanz basierend auf der tatsächlichen Nutzung und der Aufnahme von Nährstoffen; g) „Commonage“: eine Parzelle, die zwei oder mehr Personen zu festgelegten Anteilen oder gemeinsam gehört und ursprünglich von der Irish Land Commission gemäß den Land Purchase Acts erworben wurde, einschließlich Flächen, für die zwei oder mehr Personen Weiderechte oder Torfrechte innehaben.

Article 3 Geltungsbereich

Die nach Artikel 1 gewährte Ausnahmeregelung gilt für Grünlandbetriebe, für die eine Genehmigung gemäß Artikel 5 (im Folgenden „Genehmigung“) erteilt wurde.

Article 4 Jährlicher Antrag und Verpflichtung

1 Grünlandwirte, die die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, beantragen jedes Jahr bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung, eine Menge Viehdung mit bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auszutragen. Der Antrag muss eine Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass der Grünlandwirt allen in Artikel 11 vorgesehenen Kontrollen zustimmt.

2 Mit dem gemäß Absatz 1 gestellten Antrag verpflichtet sich der Antragsteller schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 6 bis 9 festgelegten Bedingungen.

Article 5 Erteilung der Genehmigungen

Genehmigungen für die Ausbringung von Viehdung mit bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr werden unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 6 bis 9 erteilt.

Article 6 Bedingungen für das Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

1 Die Menge Viehdung von Weidevieh, die auf den Boden von Grünlandbetrieben (auch von den Tieren selbst) ausgebracht wird, darf vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels genannten Bedingungen nicht mehr als 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr enthalten. Ab 2024 darf diese Höchstmenge in den Gebieten gemäß Artikel 12 infolge der zweijährigen Überprüfung 220 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht überschreiten.

2 Der Gesamtstickstoffeintrag darf weder den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der jeweiligen Kultur noch die im Nitrataktionsprogramm festgelegte Höchstausbringungsrate für Grünlandbetriebe überschreiten und muss das Stickstoffangebot des Bodens berücksichtigen. Die Stickstoffausbringung wird je nach Besatzdichte und Grünlandproduktivität angepasst.

3 Jeder Grünlandbetrieb erstellt und führt einen Düngeplan. In den Düngeplan sind die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln einzutragen. Der Plan muss vor dem 1. März jedes Kalenderjahres im Grünlandbetrieb vorliegen. Dieser Plan umfasst mindestens Folgendes: a) Fruchtfolgeplan mit folgenden Angaben: i) Fläche der Grünlandparzellen; ii) Fläche der Parzellen mit anderen Kulturen als Gras; iii) Lageplan, auf dem die einzelnen Parzellen eingezeichnet sind; b) Zahl der Nutztiere im Grünlandbetrieb; c) Erläuterung der Haltungs- und Dunglagersysteme, einschließlich des Fassungsvermögens des Dunglagerplatzes; d) Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Grünlandbetrieb erzeugten Dungs; e) Menge, Art und Eigenschaften des Dungs, der aus dem oder in den Grünlandbetrieb verbracht wird; f) absehbarer Stickstoff- und Phosphorbedarf der Pflanzen jeder einzelnen Parzelle; g) falls verfügbar, die Ergebnisse einer Bodenanalyse im Hinblick auf den Stickstoff- und Phosphorstatus; h) Angaben zur Art des zu verwendenden Düngemittels; i) Berechnung des auf jeder Parzelle mit Dung ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors; j) Ausbringung des auf jeder Parzelle mit chemischen oder sonstigen Düngemitteln ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors. Der Düngeplan muss spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftungspraxis des Grünlandbetriebs aktualisiert werden. Für jeden Grünlandbetrieb werden Düngekonten erstellt und geführt, die auch Angaben über die Bewirtschaftung der Stickstoff- und Phosphoreinträge sowie über die Behandlung von verschmutztem Wasser enthalten. Die Konten werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorgelegt. Ein Kalkungsprogramm muss auf der Grundlage eines Plans zur Nährstoffbewirtschaftung angenommen und auf die Ergebnisse der Bodenanalyse abgestimmt werden.

4 Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Viehdung ausgebracht werden.

5 Mindestens 50 % der in dem Grünlandbetrieb anfallenden Gülle werden bis zum 15. Juni ausgebracht. Zur Ausbringung von Gülle werden ausschließlich Geräte mit geringen Emissionen verwendet.

6 Die Besatzdichte auf Commonage-Flächen ist so zu regulieren, dass der Eintrag von Stickstoff 50 kg pro Hektar nicht überschreitet. Mineraldünger ist auf Commonage-Flächen nicht zulässig.

Article 7 Bedingungen für die Entnahme und Analyse von Bodenproben

1 Für jeden Grünlandbetrieb werden regelmäßige Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) durchgeführt.

2 Die Probenahmen und Analysen werden für jede in Bezug auf Fruchtwechsel und Bodenmerkmale homogene Fläche des Grünlandbetriebs mindestens alle vier Jahre durchgeführt.

3 Durchzuführen ist mindestens eine Analyse je fünf Hektar Nutzfläche des Grünlandbetriebs.

4 Die Grünlandbetriebe halten die Ergebnisse der Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) für Kontrollzwecke zur Verfügung.

Article 8 Bedingungen für die Bodenbewirtschaftung

1 Landwirte, die Grünland umpflügen wollen, tun dies zwischen dem 1. März und dem 31. Mai.

2 Umgepflügte Grasflächen (alle Bodentypen) werden unmittelbar, d. h. spätestens drei Wochen nach dem Umpflügen, mit einer Kultur mit hohem Stickstoffbedarf bebaut.

3 Die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Sauerstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und nicht für andere Leguminosen mit Gras als Untersaat.

4 Alle Neuansaaten von Gras in Grünlandbetrieben müssen mindestens 1,5 kg pro Hektar reines Kleesaatgut oder mindestens 2,5 kg pro Hektar pelletiertes Kleesaatgut beinhalten.

5 Die Parzellen werden mit Zäunen versehen, die einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen dem Vieh und den Wasserläufen gewährleisten, und die Tränkplätze müssen mindestens 20 Meter von den Wasserläufen entfernt sein.

Article 9 Bedingungen für die Fütterung von Nutztieren

Das Futterkonzentrat für Weidevieh darf jedes Jahr zwischen dem 15. April und dem 30. September höchstens 15 % Rohprotein enthalten.

Article 10 Überwachung

1 Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass jedes Jahr Karten erstellt werden, aus denen Folgendes hervorgeht: a) der Anteil der Grünlandbetriebe in jeder Grafschaft, für die Genehmigungen erteilt wurden; b) der Anteil des Nutztierbestands in jeder Grafschaft, für den Genehmigungen erteilt wurden; c) der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen in jeder Grafschaft, für die Genehmigungen erteilt wurden; d) die lokale Bodennutzung.

2 Die zuständigen Behörden überwachen das Wasser in der Wurzelzone sowie das Oberflächen- und das Grundwasser. Des Weiteren übermitteln sie der Kommission Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Wassers in der Wurzelzone sowie den Nitratgehalt des Oberflächen- und des Grundwassers, und zwar sowohl unter den Bedingungen mit Ausnahmeregelung als auch unter den Bedingungen ohne Ausnahmeregelung.

3 Die Überwachung erfolgt auf Feldebene und in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten. Die Überwachungsstellen sind repräsentativ für die wichtigsten Bodenarten und Bewirtschaftungsintensitäten, Düngeverfahren und Kulturen.

4 Die zuständigen Behörden überwachen die Gewässer in landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten in der Nähe der am stärksten gefährdeten Wasserkörper besonders intensiv.

5 Die zuständigen Behörden führen Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken von Grünlandbetrieben durch, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

6 Die im Rahmen der Nährstoffanalysen gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 gesammelten Informationen und Daten werden für modellgestützte Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in Grünlandbetrieben, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, herangezogen.

Article 11 Kontrollen

1 Die zuständigen Behörden führen in Bezug auf alle Genehmigungsanträge Verwaltungskontrollen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 6 bis 9 zu bewerten. Zeigt sich, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller über die Gründe der Ablehnung informiert. Die zuständigen Behörden führen jedes Jahr bei mindestens 10 % aller Grünlandbetriebe, denen Genehmigungen erteilt wurden, Verwaltungskontrollen durch, die die Flächennutzung, die Bestandszahl und -art sowie die Dungproduktion und -ausfuhr betreffen.

2 Die zuständigen Behörden stellen ein Programm für risikobasierte Feldbesichtigungen von Grünlandbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde, auf, die mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, und berücksichtigen dabei die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG sowie alle anderen Informationen, die möglicherweise auf eine Nichteinhaltung der Bedingungen der Artikel 6 bis 9 schließen lassen. Feldbesichtigungen werden jedes Jahr in mindestens 10 % aller Grünlandbetriebe durchgeführt, denen eine Genehmigung erteilt wurde, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 6 bis 9 zu bewerten.

3 Stellt sich in einem Jahr heraus, dass ein Grünlandbetrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die Bedingungen der Artikel 6 bis 9 nicht erfüllt hat, wird der Genehmigungsinhaber nach geltendem nationalem Recht sanktioniert und er verliert seinen Anspruch auf eine Genehmigung im folgenden Jahr.

4 Die zuständigen Behörden erhalten die Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen für die gemäß diesem Beschluss erteilte Ausnahmegenehmigung zu überprüfen, damit sie vor und nach Erteilung einer Genehmigung gemäß diesem Beschluss die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 6 bis 9 überprüfen können.

Article 12 Zweijährige Überprüfung

1 Die zuständigen Behörden übermitteln bis zum 30. Juni 2023 zusammen mit dem in Artikel 13 beschriebenen Bericht für das Jahr 2022 einen Anhang mit den Messergebnissen bezüglich der Nitratkonzentrationen in Grundwasser und Oberflächengewässern sowie des trophischen Zustands der Oberflächenwasserkörper, die mithilfe des Messstellennetzes gemäß der Nitratrichtlinie 91/676/EWG erhoben wurden. Der Anhang enthält mindestens Karten derjenigen Gebiete, deren Wasser in Gewässer einfließt, bei denen die Messdaten Folgendes aufzeigen: a) durchschnittliche Nitratkonzentration über 50 mg/l oder tendenziell zunehmende Nitratkonzentration gegenüber 2021; b) Status „eutroph“ oder „könnte eutroph werden“ — Tendenz stabil oder schlechter gegenüber 2021. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Gewässer gelten als „verunreinigt“, „von Verunreinigung bedroht“ oder „mit negativer Tendenz“. Die Daten, auf deren Grundlage die Durchschnittswerte berechnet werden, betreffen den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022. Zur Ermittlung der Tendenzen werden die Daten aus den Jahren 2021 und 2022 miteinander verglichen.

2 Für die Erstellung des Anhangs gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden die mithilfe des Messstellennetzes gemäß der Richtlinie 91/676/EWG erhobenen Daten verwendet.

3 Ab 1. Januar 2024 werden in Gebieten, deren Wasser in Gewässer einfließt, die verunreinigt oder von Verunreinigung bedroht sind oder eine negative Tendenz aufweisen, zusätzliche Maßnahmen gemäß dem Nitrat-Aktionsprogramm durchgeführt. Für Betriebe, denen eine Genehmigung gemäß diesem Beschluss erteilt wurde und die in solchen Gebieten liegen, darf die höchstzulässige Dungmenge 220 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr nicht überschreiten.

4 Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission bis zum 30. September 2023 über die Ergebnisse dieser zweijährigen Überprüfung und insbesondere über diejenigen Gebiete und Betriebe mit Genehmigung, in denen die höchstzulässige Dungmenge 220 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr beträgt, sowie über die zusätzlichen Maßnahmen, die gemäß dem Nitrat-Aktionsprogramm durchgeführt werden sollen.

Article 13 Berichterstattung

Die zuständigen Behörden legen der Kommission jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht mit den folgenden Informationen vor: a) die Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Grafschaften, der jeweilige Prozentanteil der Grünlandbetriebe, der Viehbestände und der Anbauflächen, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht, sowie Karten über die lokale Flächennutzung gemäß Artikel 10 Absatz 1; b) die Ergebnisse der Überwachung der Nitrat- und Phosphorkonzentrationen des Grundwassers und der Oberflächengewässer, einschließlich Angaben zu den Tendenzen, und zwar sowohl unter den Bedingungen mit Ausnahmeregelung als auch unter den Bedingungen ohne Ausnahmeregelung, sowie Angaben zu den Auswirkungen der mit diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelung auf die Wasserqualität gemäß Artikel 10 Absatz 2; c) die Ergebnisse der Überwachung der Stickstoff- und Phosphorkonzentrationen im Bodenwasser und des mineralischen Stickstoffs im Bodenprofil, und zwar sowohl unter den Bedingungen mit Ausnahmeregelung als auch unter den Bedingungen ohne Ausnahmeregelung, gemäß Artikel 10 Absatz 2; d) eine Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus der intensivierten Gewässerüberwachung gemäß Artikel 10 Absatz 4; e) die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 5; f) die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste gemäß Artikel 10 Absatz 6; g) die Bewertung der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Feldbesichtigungen gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2; h) die Entwicklungen bei den Bestandszahlen und der Dungproduktion, nach Tierkategorien und in Grünlandbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde; i) eine vergleichende Analyse der Kontrollen der Grünlandbetriebe mit und ohne Ausnahmegenehmigung, einschließlich Daten zu folgenden Aspekten: Feldbesichtigungen; Verwaltungskontrollen; Inspektionen im Rahmen von Cross-Compliance-Regelungen; Statistiken über Verstöße. Die in dem Bericht enthaltenen Geodaten erfüllen gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG. Für die Erfassung der erforderlichen Daten greift Irland gegebenenfalls auf die Informationen zurück, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gewonnen werden, das gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichtet wurde.

Article 14 Anwendung

Dieser Beschluss gilt im Zusammenhang mit dem Irish Action Programme as implemented by the European Union (Good Agricultural Practices for Protection of Waters) Regulations 2022 (Statutory Instrument No 113 of 2022). Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Article 15 Adressat

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

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