Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2283) (Nur der deutsche, englische, französische, griechische, lettische, maltesische, niederländische, rumänische und schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Leistungsziele in den nationalen Leistungsplanentwürfen und den Leistungsplanentwürfen für die funktionalen Luftraumblöcke, die von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegt wurden, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (RP3) gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht kohärent.
Article 2
Zypern und Griechenland müssen ihre im Entwurf enthaltenen Streckenkapazitätsziele, ausgedrückt als durchschnittliche ATFM-Verspätungsminuten im Streckenflug je Flug, nach unten korrigieren. Die betroffenen Mitgliedstaaten beheben die festgestellten Abweichungen zwischen den vorgelegten Kapazitätszielen und den entsprechenden Referenzwerten des Netzbetriebsplans vom September 2021 hinsichtlich der Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 des RP3, um der erwarteten Verkehrsnachfrage gerecht zu werden. Spezifische Maßnahmen, die im Netzbetriebsplan zur Verbesserung der Kapazitätsleistung empfohlen werden, müssen bei der Überarbeitung der Leistungsziele berücksichtigt werden.
Article 3
Belgien, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, Rumänien, Schweden und Zypern müssen die in ihren Entwürfen enthaltenden Kosteneffizienzziele für ihre Streckengebührenzonen, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (DUC), nach unten korrigieren. Bei der Überarbeitung ihrer im Entwurf vorgelegten Kosteneffizienzziele müssen alle betroffenen Mitgliedstaaten a) sicherstellen, dass die überarbeiteten Kosteneffizienzziele sowohl mit dem unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit als auch mit dem unionsweiten langfristigen Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit kohärent sind, b) die Höhe der festgestellten Kosten entsprechend reduzieren, zumindest für das Kalenderjahr 2024, c) nach Artikel 10 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die neuesten Verkehrsprognosen, ausgedrückt in Diensteinheiten, verwenden. Abweichend von Buchstabe a gilt, dass in den Fällen, in denen die Kommission in diesem Beschluss festgestellt hat, dass der Basiswert der relevanten Streckengebührenzone das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Anhang IV Absatz 1.4 Buchstabe c festgelegte Kriterium erfüllt, der betroffene Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die überarbeiteten Kosteneffizienzziele mindestens mit dem unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit oder mit dem unionsweiten langfristigen Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit kohärent sind. Beruft sich ein Mitgliedstaat in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf auf eine Abweichung nach Anhang IV Absatz 1.4 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317, stellt er sicher, dass eine derartige Abweichung mit angemessenen Informationen und Begründungen untermauert wird.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, die Republik Lettland, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, Rumänien, das Königreich Schweden und Zypern gerichtet.
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