Beschluss (EU) 2022/795 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48171 (2018/C) (ex 2018/NN, ex 2017/FC) zugunsten von Alitalia (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6659) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Das Darlehen in Höhe von 600 Mio. EUR und das Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR, die Italien am 2. Mai 2017 bzw. am 16. Oktober 2017 zugunsten von Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. in amministrazione straordinaria gewährt hat, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt.
Article 2
Die staatliche Beihilfe, die Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. in amministrazione straordinaria in Form eines Darlehens von 600 Mio. EUR und eines Darlehens von 300 Mio. EUR am 2. Mai 2017 bzw. am 16. Oktober 2017 gewährt wurde, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 3
1 Italien fordert die in Artikel 1 Absatz 2 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die in Absatz 2 genannten Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Article 4
1 Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; und c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.
2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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