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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2022/847 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen auf dem amerikanischen Kontinent

CELEX
32022D0847
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-05-30
In force since
2022-05-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Hinblick auf die Umsetzung der EU-SALW-Strategie besteht der Zweck dieses Beschlusses darin, die bewaffnete Gewalt auf dem amerikanischen Kontinent zu bekämpfen. Zu diesem Zweck finanziert die Union das im Anhang beschriebene Projekt, dessen Ziel es ist, die Verbreitung von Schusswaffen und Munition sowie den unerlaubten Handel damit zu bekämpfen und den Gebrauch von Schusswaffen in stark betroffenen Gemeinschaften zu verhindern.

2 Gemäß Absatz 1 werden mit diesem Beschluss die folgenden Ziele verfolgt: a) Stärkung des nationalen Rechtsrahmens für Schusswaffen unter Berücksichtigung bewährter internationaler rechtlicher Verfahren, b) Verbesserung der operativen Kapazitäten der nationalen Behörden für die Kennzeichnung, Rückverfolgung, Lagerung und Vernichtung von Schusswaffen, c) Optimierung der Kontrolle von Kleinwaffen durch die Verwendung des regionalen Kommunikationsmechanismus für den erlaubten Transfer von Schusswaffen und Munition (MCTA), d) Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Gemeinschaften gegenüber Waffengewalt und Beschränkung des Zugangs zu illegalen und/oder unerwünschten Schusswaffen, e) Entwicklung eines zentralamerikanischen Fahrplans für Schusswaffen, um die Länder mithilfe eines regionalen, koordinierten und evidenzbasierten Ansatzes mit einem praktischen Managementinstrument auszustatten.

3 Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt die OAS.

3 Die OAS nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der OAS.

Article 3

1 Der als finanzielle Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf 4240906 EUR.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie die erforderliche Finanzhilfevereinbarung mit der OAS. In der Finanzhilfevereinbarung wird festgehalten, dass die OAS zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzhilfevereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzhilfevereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat über die Durchführung dieses Beschlusses auf der Grundlage regelmäßig erstellter, ausführlicher Berichte der OAS. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzhilfevereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses sechsmonatigen Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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