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Beschluss (GASP) 2022/906 des Rates vom 9. Juni 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Balkan Medical Task Force

CELEX
32022D0906
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-06-09
In force since
2022-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

1 Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der BMTF (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

2 Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus der BMTF durch die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstung und des erforderlichen Materials für die medizinischen Einheiten der Streitkräfte der teilnehmenden Länder — Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, um die militärmedizinischen Fähigkeiten der Region und letztlich die zivilen Hilfsmaßnahmen zu stärken.

3 Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird Folgendes durch die Unterstützungsmaßnahme finanziert: a) Ausrüstung für Mobilität (Sanitätsfahrzeuge und Geländefahrzeuge); b) Krankenhäuser der Versorgungsebene 2; c) Laborgeräte und -ausstattung; d) IT- und Kommunikationsausrüstung.

4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Stelle gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.

Article 2 Finanzielle Vereinbarungen

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 6000000 EUR.

2 Alle Ausgaben werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten

1 Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die Einheiten der BMTF; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses (im Folgenden „Fazilitätsausschuss“) an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Article 4 Durchführung

1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten übernimmt ITF Enhancing Human Security (ITF).

Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten. Die Überwachung wird genutzt, um Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu wecken und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der BMTF.

2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, bei der Bescheinigungen über die Auslieferung von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; b) Berichterstattung über die Tätigkeiten, wobei der Begünstigte jährlich über die Tätigkeiten Bericht erstattet, die mit der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung, Ausstattung und den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Dienstleistungen durchgeführt werden, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) eine solche Berichterstattung nicht mehr für erforderlich hält; c) Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt.

3 Zwölf Monate nach Lieferung der Ausrüstung nimmt der Hohe Vertreter eine Evaluierung in Form einer strukturierten ersten Bewertung der Unterstützungsmaßnahme vor. Dies kann eine Vor-Ort-Besichtigung zur Überprüfung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Ausrüstung und Ausstattung sowie bereitgestellten Dienstleistungen oder andere wirksame Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen umfassen. Eine abschließende Evaluierung wird bei Abschluss der Unterstützungsmaßnahme durchgeführt, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der genannten Ziele beigetragen hat.

Article 6 Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Article 7 Aussetzung und Beendigung

1 Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

2 Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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