Beschluss (EU) 2022/1026 des Rates vom 21. Juni 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und von Protokoll 32 über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82, die dem EWR-Abkommen beigefügt sind, zu vertreten ist (InvestEU) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss bezüglich der Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und von Protokoll 32 über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82, die dem EWR-Abkommen beigefügt sind, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 20 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der sozioökonomischen Konvergenz und des Zusammenhalts im Rahmen des Programms InvestEU
1 Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2022 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt: 32021 R 0523: Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms InvestEU und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
2 Die EFTA-Staaten nehmen nicht an der InvestEU-Beratungsplattform teil.
3 Die EFTA-Staaten können sich für eine Beteiligung an einem oder mehreren Finanzprodukten im Rahmen der EU-Komponente des Fonds InvestEU entscheiden. Der Beitrag der EFTA-Staaten richtet sich nach dem Risikoprofil der Finanzprodukte, an denen sie teilnehmen wollen. Der Beitrag der EFTA-Staaten erhöht die EU-Garantie.
4 Für die Zwecke der Berechnung des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zum Fonds InvestEU findet der Proportionalitätsfaktor gemäß Artikel 82 Absatz 1 des EWR-Abkommens für Haushaltslinien keine Anwendung. Gemäß Artikel 8 des Protokolls 32 schließen die EFTA-Staaten Beitragsvereinbarungen mit der EU, vertreten durch die Kommission. In den Beitragsvereinbarungen werden die Höhe des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zur EU-Garantie, die Bedingungen für die Verwendung dieses Beitrags, die Häufigkeit und die Beträge der Zahlung des Beitrags sowie die Regeln für die Erstattung nicht verwendeter Mittel und Einnahmen an die EFTA-Staaten festgelegt.
5 Wird der Beitrag der EFTA-Staaten zur EU-Garantie nicht in voller Höhe, d. h. unter 100 %, bereitgestellt, so verpflichten sich die EFTA-Staaten, die jeweilige Eventualverbindlichkeit durch eine unwiderrufliche, nicht an Bedingungen geknüpfte Back-to-back-Garantie auf Abruf zu decken. Die Back-to-back-Garantie wird gleichzeitig mit der Unterzeichnung einer Beitragsvereinbarung bereitgestellt.
6 Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“
Article 2
„(10 Für die Zwecke der Berechnung des operativen Beitrags gemäß Artikel 82 Buchstaben a und b der Vereinbarung die in den endgültig erlassenen Haushaltsplan der Europäischen Union eingestellten Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen zur Finanzierung des Programms „Horizont Europa“ (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates), des Programms „InvestEU“ (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates) und des Katastrophenschutzverfahrens der Union (geregelt durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), wird um die Mittel erhöht, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, die diesen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise zugewiesen werden .“
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft . Er gilt ab dem 1. Januar 2022.
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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