Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2022/1093 des Rates vom 30. Juni 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau

CELEX
32022D1093
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-06-30
In force since
2022-06-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

1 Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten der Republik Moldau (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

2 Das übergeordnete Ziel der Unterstützungsmaßnahme besteht darin, im Einklang mit der Politik der Union einen Beitrag zum Ausbau der Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Moldau und somit zur Stärkung der nationalen Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor zu leisten. Aufbauend auf der bisherigen Unterstützung durch die Europäische Friedensfazilität wird es die Unterstützungsmaßnahme den Streitkräften der Republik Moldau ermöglichen, ihre operative Wirksamkeit zu erhöhen, die Einhaltung der Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und so die Zivilbevölkerung in Krisen- und Notsituationen besser zu schützen. Ferner werden dadurch die Kapazitäten des Begünstigten im Hinblick auf seine Teilnahme an militärischen GSVP-Missionen und -Operationen der Union sowie an anderen multinationalen Operationen gestärkt. Die spezifischen Ziele der Unterstützungsmaßnahme bestehen darin, die Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Moldau in den Bereichen Logistik, Mobilität, Kommando und Kontrolle, Cyberabwehr, unbemannte Lufterkundung und taktische Kommunikation zu stärken.

3 Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Bereitstellung folgender Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie von Ausstattung und Dienstleistungen einschließlich der ausrüstungsbezogenen Ausbildung der Einheiten des Landstreitkräftekommandos der Streitkräfte der Republik Moldau, die durch die Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden, finanziert: a) Logistikausrüstung; b) Mobilitätsausrüstung; c) Kommando- und Kontroll-Ausrüstung; d) Ausrüstung für die Cyberabwehr; e) Ausrüstung für die unbemannte Lufterkundung; f) Ausrüstung für die taktische Kommunikation.

4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, und den in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stellen, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.

Article 2 Finanzielle Vereinbarungen

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 40000000 EUR.

2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten

1 Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte der Republik Moldau; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in diesen Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Article 4 Durchführung

1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch a) das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und f; und b) die e-Governance-Academy in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d.

Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

1 Der Hohe Vertreter stellt sicher, dass die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten überwacht wird. Diese Überwachung sorgt für das Bewusstsein für Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der Streitkräfte der Republik Moldau, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; b) Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; c) Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt.

3 Der Hohe Vertreter evaluiert die Unterstützungsmaßnahme in Form einer strukturierten ersten Bewertung sechs Monate nach der ersten Auslieferung von Ausrüstung. Dies kann Besuche vor Ort zur Inspektion der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen oder andere wirksame Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen einschließen. Nach Abschluss der Lieferung von Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme wird eine abschließende Evaluierung vorgenommen, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der genannten Ziele beigetragen hat.

Article 6 Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Article 7 Aussetzung und Beendigung

1 Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

2 Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions